Der schriftlich erklärte Verzicht eines gekündigten Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist eine unangemessene Benachteilung nach § 307 Abs. 1. Satz 1 BGB, wenn dieser Verzicht nicht mit einer Gegenleistung des Arbeitgebers verbunden ist. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 6. September 2007.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin einer Drogeriekette. In ihrer Filiale war es zum Diebstahl von Firmengeldern gekommen. Drei Beschäftigte kamen für die Tat in Frage, der Arbeitgeber konnte ihren Hergang nicht aufklären und kündigte allen fristlos. Auf einem Formular akzeptieren die Beschäftigten mit ihrer Unterschrift die Kündigung und verzichteten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Klägerin bestritt, den Diebstahl begangen zu haben und reichte Kündigungsschutzklage ein. Das BAG gab ihr Recht, der Klageverzicht sei nach § 307 BGB unwirksam. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lägen keine hinreichenden Gründe nach § 626 BGB vor, so die Erfurter Richter.