Wer private Post mit der Frankiermaschine seines Arbeitgebers freimacht, riskiert die fristlose Kündigung. Die Höhe des Schadens ist dabei unerheblich, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. Der Gekündigte hat mit seinem Handeln seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt. Zu diesen gehört, eine private Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers zu unterlassen. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit gebrochen. Ein Arbeitgeber sei regelmäßig darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass seine Arbeitnehmer die von ihm eingesetzten Betriebsmittel ausschließlich zur Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs, nicht aber für eigene Zwecke nutzten.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach Eigentumsdelikte von Arbeitnehmern grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Der Arbeitnehmer erhielt im vorliegenden Fall die fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung. Darauf könne, so die Richter, verzichtet werden, wenn ein Pflichtverstoß vorliege, dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar sei. Arbeitnehmer sollten dringend beachten, dass selbst geringfügige Eigentumsdelikte eine wirksame fristlose Kündigung begründen können.