Telefonische Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs gescheitert – Sperrzeit verhängt! Copyright by Adobe Stock - fizkes
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Der 27 Jahre alte Kläger war vom 1. April bis 31. Dezember 2020 als Bauleiter/Obermonteur beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2021 bezog er Arbeitslosengeld I, welches ihm mit Bescheid vom 2. Februar 2021 in Höhe von täglich 49,16 € bewilligt wurde.

Kläger beabsichtigt sich selbstständig zu machen


Gegenüber der Beklagten kommunizierte der Kläger stets, zu beabsichtigen, sich im Vollerwerb selbständig zu machen. Im Hinblick hierauf standen auch Gespräche über einen Existenzgründungszuschuss zwischen den Beteiligten im Raum.
Im Rahmen dieser Gespräche gab der Kläger an, sich zum 1. April 2021 selbstständig machen zu wollen. Bereits am 25. Februar 2021 hatte er ein Gewerbe als Nebenerwerb angemeldet.
Die Arbeitsagentur hob die Leistungsbewilligung deshalb zum 1. April 2021 auf. Danach teilte der Kläger allerdings mit, entgegen seines ursprünglichen Willens keine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen und weiterhin motiviert zu sein, so schnell wie möglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzugehen.

Erfolglose Bewerbung


Am 28. Januar 2021 bot die Beklagte Kläger eine Beschäftigung als Bauleiter bei der D. GmbH & Co. KG an. Diesem Angebot war eine Rechtsfolgenbelehrung beigeführt für den Fall, dass der Kläger die angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert.
Am 10. März 2021 bewarb sich der Kläger per E-Mail. Kurz darauf lud ihn der Geschäftsführer der D. GmbH & Co. KG telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch ein. Während dieses Telefonates gab der Kläger an, zu beabsichtigen, sich selbstständig machen zu wollen und nur eine Beschäftigung von wenigen Monaten suche.
Nach diesem Telefongespräch kam weder ein Vorstellungsgespräch noch eine Beschäftigungsaufnahme zustande.

Agentur für Arbeit verhängt Sperrzeit


Mit Bescheid vom 14. April 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Zeitraum vom 31. März bis 20. April 2021 eine Sperrzeit eingetreten sei, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert habe.
Außerdem mindere sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Der Kläger habe dem potentiellen Arbeitgeber mit seiner Aussage, nur ein Beschäftigungsverhältnis von 2 bis 3 Monaten zu suchen, die Möglichkeit genommen, ihn einzustellen.
Ein gegen die Entscheidung eingelegter Widerspruch bleib erfolglos, woraufhin der Arbeitslose Klage beim Sozialgericht Gießen erhob.

Sozialgericht unterstellt versicherungswidriges Verhalten


Die Gießener Sozialrichter*innen Gericht werteten das Vorgehen als versicherungswidriges Verhalten. Denn bei dem Vermittlungsvorschlag habe es sich um ein zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt, was der Kläger nicht angenommen habe.

Hieran ändere auch seine Bewerbung nichts. Denn durch sein Verhalten im Anschluss an die Bewerbung habe er das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs verhindert. Die Klage wurde abgewiesen.

Das sagen wir dazu:

Versicherungswidriges Verhalten?


Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Arbeitslose sich gegenüber potenziellen Arbeitgebern so verhalten, wie dies üblicherweise von einem interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Dazu gehört auch, dass man alles unterlässt, was einen aus dem Bewerberkreis ausschließen könnte. Vielmehr sei man in der Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.

Da der Arbeitslose in dem Anfang März 2021 geführten Telefongespräch mit dem Arbeitgeber noch davon ausging, sich zeitnah selbstständig machen zu können, hätte das Sozialgericht sicherlich auch in dessen Sinne entscheiden können. Denn der Kläger hat lediglich zu erkennen gegeben, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Selbstständigkeit, kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande kommen wird.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegt.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22.7.2021: