Ist zum Zeitpunkt der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ein Insolvenzverwalter bestellt, muss die Klage gegen ihn erhoben werden. Richtet sich diese fälschlicherweise an den insolventen Betrieb, gilt die Klage als nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz erhoben und die Kündigung ist von Anfang an rechtswirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 21. September 2006. Geklagt hatte ein Beschäftigter der G AG, die am 1. April 2004 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellte. Am 26. Mai 2004 kündigte die G AG dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen.
Am 1. Juni 2004 nahm der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit auf – einen Tag später, am 2. Juni, ging beim zuständigen Arbeitsgericht die gegen die G AG gerichtete Klageschrift ein, mit der sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrte. Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 hob das zuständige Arbeitsgericht den Gütetermin mit der Begründung auf, über das Vermögen der Beklagten, der G AG, sei am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, daher sei die gegen sie gerichtete Klage nicht zulässig. Der Insolvenzverwalter sei „Partei kraft Amtes“ und somit der richtige Adressat der Klage. Am 16. August 2004 ging beim Arbeitsgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, er richte seine Klage nunmehr gegen den Insolvenzverwalter.
Dazu stellte das BAG fest, dass die Kündigung der G AG vom 26. Mai 2004 das Arbeitsverhältnis bereits wirksam beendet hatte. Da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter Partei eines Kündigungsrechtsstreits ist, sei die Kündigung rechtswirksam, weil die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen gegen den Insolvenzverwalter erhoben wurde. Dem Einwand des Klägers, die Insolvenzeröffnung sei ihm bei Klageerhebung nicht bekannt gewesen, deshalb hätte das Gericht den Adressaten der Klage in der Klageschrift vom 2. Juni 2004 korrigieren müssen, folgte das Gericht nicht: Die Parteibezeichnung sei eindeutig in der Klageschrift. Ändern könne das Gericht diese beispielsweise, wenn der richtige Klagegegner ungenau bezeichnet wurde. Da der Kläger (beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter) im Übrigen auch keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG stellte, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.