Was war passiert?

Matthias Müller ist aktives Gewerkschaftsmitglied, seit 29 Jahren Mitglied der IG Metall und Mitglied der Delegiertenversammlung der IG Metall Geschäftsstelle Nienburg-Stadthagen. Überdies versieht er die ehrenamtliche Funktion als Vorsitzender des DGB Kreis Diepholz. 

Seit mehr als drei Jahrzehnten ist er bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und dort seit vielen Jahren Mitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen aus Barnstorf im Landkreis Diepholz mit etwa 200 Arbeitnehmer*innen, das Tränke-, Förder- und Klimasysteme für Zucht- und Masttierhalter produziert.

Konfliktfreudig im Sinne der Beschäftigten

Als Betriebsratsvorsitzender scheute Matthias Müller keinen Konflikt mit dem Geschäftsführer seines Arbeitgebers. Hintergrund diverser Streitigkeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich war u.a. die fehlende Zustimmung des Betriebsrates bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur regelmäßigen Kontrolle der Anwesenheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Zur Verschärfung der Auseinandersetzungen kam es, als der Arbeitgeber Ende 2016 die Teilnahme von Betriebsräten an einer Schulung ablehnte.

Immer wieder versuchte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*innen gezielt in Konfliktsituationen zu bringen, um sie zu verwarnen, abzumahnen und einzuschüchtern. Ganz besonders im Fokus stand dabei Müller, dessen Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers zunehmend behindert wurde. Müller klagte gegen eine unberechtigte Abmahnung, die der Arbeitgeber nach einem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts Nienburg zurücknehmen musste.

Union Busting pur!

Im Dezember 2017 wurde Müller fristlos gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass er als Betriebsratsvorsitzender heimlich Ende 2016  - also 12 Monate zuvor  - mit dem Audiorecorder seines Handy ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und dem Betriebsrat aufgezeichnet habe.  

Um diesen Kündigungsgrund zu "untermauern", bediente sich der Arbeitgeber eines Zeugen, der selber Betriebsrat ist und zum Zeitpunkt der Kündigung die Abwahl von Müller als Betriebsratsvorsitzender betrieb. Ziel des vom Arbeitgeber benannten Zeugen war es, selber Vorsitzender des Gremiums zu werden.

Müller bestritt den Vorwurf und erklärte im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung, dass er niemals ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit einem Aufnahmegerät heimlich aufgezeichnet habe.

„Beratung“ des Betriebsrats durch arbeitgebernahe Anwaltskanzlei macht den Weg für Kündigung frei

Nachdem der Betriebsrat sich in einer ersten Abstimmung zur Sache dem Arbeitgeber gegenüber nicht geäußert hat, die Kündigung somit nicht wirksam werden konnte, wurde vom Gremium in einer weiteren Betriebsratssitzung die Zustimmung zur Kündigung nachgeholt. Diesem zweiten Beschluss ging eine „Beratung“ durch einen Juristen aus einer bekanntermaßen arbeitgeberorientierten Bremer Anwaltskanzlei voraus.

IG Metall geht an die Öffentlichkeit

Nach diesem Vorgang, der aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, schon für sich spricht, gab die IG Metall öffentlich eine Erklärung ab. In der Resolution der Delegiertenversammlung der IG Metall Nienburg-Stadthagen vom 21.02.2018 heißt es:

"Die Delegiertenversammlung der IG Metall Nienburg-Stadthagen verurteilt die Kündigung unseres Kollegen Müller und das unsolidarische Verhalten der beteiligten Betriebsratsmitglieder auf das Schärfste. Wir können diese Kündigung nur als offenen Angriff auf gewerkschaftliches Engagement und gesetzlich verankerte Rechte verstehen und werden dies nicht widerspruchslos hinnehmen."

DGB Rechtsschutz kämpft erfolgreich für den Betriebsrat

Nach Zugang der fristlosen Kündigung gewährte die IG Metall Matthias Müller Rechtsschutz. Er wandte sich an die DGB Rechtsschutz GmbH, die eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Nienburg einreichte. 

Der Bremer Rechtsschutzsekretär und Prozessbevollmächtigte des gekündigten Betriebsrats, Thomas Schlingmann, vertrat die Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung rechtlich nicht haltbar sei. Die Sachverhaltsdarstellung des Arbeitgebers, so der Prozessbevollmächtigte, diene allein dazu, im Nachhinein Kündigungsgründe zu konstruieren. Insbesondere verwies Schlingmann darauf, dass der Arbeitgeber für sämtliche Voraussetzungen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Im Übrigen habe der vom Arbeitgeber benannte Zeuge aufgrund seines Bestrebens selber Vorsitzender des Betriebsrats zu werden ein eigenes Interesse an der Kündigung seines „Konkurrenten“ gehabt.

In der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht Nienburg erklärte Schlingmann:

"Matthias Müller hat sich 30 Jahre lang loyal gegenüber dem Arbeitgeber verhalten. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers versucht nun im Zusammenwirken mit der ‚neuen Mehrheit` im Betriebsrat ein ihm missliebiges Gewerkschafts- und Betriebsratsmitglied von seinem Arbeitsplatz zu vertreiben. Die schärfste für den betroffenen Arbeitnehmer existenzbedrohende Form der Maßregelung, nämlich die fristlose Kündigung, wird in diesem Fall von dem Geschäftsführer auf Grund von haltlosen Vorwürfen und Unterstellungen betrieben."

Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam

Mit Urteil vom 25.07.2018 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Nienburg entschieden, dass die fristlose Kündigung des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden unwirksam ist. 

Erfolgreicher Kampf gegen Union Busting

Dieser Fall zeigt einmal mehr: Gewerkschaftsfeindliche Betriebe haben über kurz oder lang keine Chance gegen engagierte Kolleginnen und Kollegen, die den Rückhalt einer starken Gewerkschaft haben und bei den Arbeitsgerichten von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten werden. 

Kampf geht weiter

Der Kampf ist noch nicht zu Ende. Der Arbeitgeber hat nach Ende der mündlichen Verhandlung noch im Gerichtssaal bereits Berufung beim Landesarbeitsgericht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg angekündigt. Zunächst hat Matthias Müller aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch, der gerichtlich durchsetzbar ist. Er hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft bereits angeboten. 

Die schriftliche Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Nienburg liegt noch nicht vor.

Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.

Das sagen wir dazu:

In seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 04.12.2017 führt der „Betriebsratskollege“ des Kollegen Müller, dessen Ziel es war Vorsitzender des Betriebsrats zu werden, unter anderem aus: 

„Zu einem Termin mit Herrn v. d. A. im Rahmen der Verhandlung über Betriebsratseinführungsseminare Ende 2016 hat Herr Müller mich vor der Besprechung dazu angesprochen. Er fragte mich ob ich ein Problem damit hätte wenn er das kommende Gespräch mit seinem Handy aufzeichnen würde. Ich habe ihn daraufhin gefragt ob er weiß. dass es nicht in Ordnung ist. Ich habe ihm aber auch gesagt er sei alt genug um zu wissen was er tut. Kurz vor der Besprechung hat er in meinem Beisein an seinem Handy den Audiorecorder gestartet."


Da Matthias Müller diese Darstellung des Gesprächs nicht akzeptieren konnte, erklärte er am 12.12.2017 im Rahmen einer „Eidesstattlichen Versicherung“ unter anderem folgendes:


„Am 19.01.2017 fand ein Gespräch zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber statt. Teilnehmer waren seitens des Arbeitgebers der Geschäftsführer M.v.d.A und seitens des Betriebsrats M.W. (stellv. Betriebsratsvorsitzender) und ich in meiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender. Im Vorfeld dieses Gesprächs hatte der Betriebsrat mehrfach inhaltliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. In diesem Gespräch sollte es um die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an dem Tagesseminar „Arbeiten bis zum Umfallen – Flexibilität gegen Gesundheit“ gehen, das von Arbeit und Leben e.V. und der IG Metall Nienburg-Stadthagen durchgeführt wurde.


Vor Beginn der Besprechung wurde zwischen mir und meinem Betriebsratskollegen M.W. erörtert, ob eine Tonaufzeichnung des Gesprächs möglich wäre. Von mir wurde der Vorschlag unterbreitet, das Gespräch mit der Diktierfunktion meines Handys aufzunehmen um auch die übrigen Mitglieder des Betriebsrats über die Inhalte des Gesprächs wortgetreu informieren zu können. Ich habe mit meinem Kollegen W. nicht darüber gesprochen, ob der Geschäftsführer M.v.d.A. vor Beginn der Unterredung über die Möglichkeit der  Aufzeichnung des Gesprächs informiert oder eine heimliche Tonaufzeichnung erfolgen soll.


Da mein Kollege W. davon abgeraten hat, eine Tonaufzeichnung des Gesprächs zu fertigen, habe ich diese Idee nicht weiterverfolgt. Vor Beginn des Gesprächs habe ich mein Handy auf „lautlos“ geschaltet. Nach der Beendigung des Gesprächs habe ich den „Klingelton“ meines Handys wieder eingeschaltet. Den so genannten Audiorecorder meines Handy habe ich vor und während des Gesprächs nicht betätigt.


Das Gespräch am 19.01.2017 sowie andere Gespräche des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber sind von mir nicht mit einem Aufnahmegerät (z.B. Handy) aufgezeichnet worden."

Widersprüchliche Eidesstattliche Versicherungen

Am 29.11.2017 - also einen Tag vor seiner Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden - informierte der Betriebsratskollege W. den Geschäftsführer der Beklagten, über einen Vorgang, der zum damaligen Zeitpunkt schon mehr als zehn Monate zurücklag. Vier Tage nach seiner Wahl - also am 04.12.2017 - gab der neugewählte Betriebsratsvorsitzende auf Veranlassung des Arbeitgebers seine vorliegende eidesstattliche Versicherung ab.


Angesichts dieses Geschehensablaufs erscheint es von Bedeutung, warum der Zeuge W. sich dem Geschäftsführer erst offenbarte, als er im November 2017 zum Nachfolger von Matthias Müller als Betriebsratsvorsitzender gewählt werden wollte und die Gefahr bestand, dass diese Wahl von Matthias Müller mit Unterstützung der IG Metall angefochten wird.


Bei Licht betrachtet besteht im Hinblick auf die Eidesstattliche Versicherung des W. der Anfangsverdacht von Straftaten wegen Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) und übler Nachrede zum Nachteil des Matthias Müller (§ 186 StGB). Denn es mutet schon mehr als befremdend an, dass W. erst fast ein Jahr nach der angeblichen Tonaufzeichnung meinte über diesen „Vorfall“ dem Geschäftsführer berichten zu müssen, als er sein Ziel erreichen wollte, Betriebsratsvorsitzender zu werden.


Hätte sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt, wie von W.  behauptet, dann hätte es Sinn gemacht, zeitnah darüber der Geschäftsführung zu berichten und nicht erst ein Jahr später dem Geschäftsführer eine Geschichte zu präsentieren, die bei halbwegs nüchterner Betrachtung nicht nachvollziehbar ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

Betriebsverfassungsgesetz
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.