Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, die von ihm erklärte außerordentliche Kündigung zurückzunehmen, wenn der Arbeitgeber nicht sicher sein kann, dass die Kündigung tatsächlich ernst gemeint ist. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob und wie ein Arbeitnehmer seine fristlose Eigenkündigung rückgängig machen kann. Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft, hatte eingeräumt, der klagenden Flugbegleiterin eine außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt zu haben. Die Mitarbeiterin sei darüber informiert worden, dass die Mitnahme von Bordgegenständen einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle. Das Anstellungsverhältnis könnte entweder durch eine von ihr auszusprechende Eigenkündigung beendet werden oder durch außerordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, man werde eine Eigenkündigung zum 31. Januar 2010 als Ausscheidensdatum akzeptieren. Die Flugbegleiterin fühlte sich zur Eigenkündigung gedrängt und hielt sie für unwirksam.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Oktober 2010, Aktenzeichen 6 Ca 1190/10). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Klägerin vom 11. Dezember 2009 zum 31. Januar 2010 beendet worden. Die Klägerin habe ihre  Kündigungserklärung nicht wirksam angefochten und es sei ihr nach Treu und Glauben und wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Eigenkündigung zu berufen.

Die von der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 zum 31. Januar 2010 erklärte Kündigung ist unwirksam, hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden. Für eine außerordentliche Kündigung fehlt ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Darauf hatte sich die Mitarbeiterin berufen, was laut LAG nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstößt: Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer regelmäßig treuwidrig. Der Vorwurf treuwidrigen oder missbräuchlichen Verhaltens aufgrund Widerspruchs zu vorangegangenem Verhalten setze aber neben dem Widerspruch als solchem grundsätzlich voraus, dass für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

Daraus folgert das Gericht: Dem außerordentlich kündigenden Arbeitnehmer ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes zu berufen; die Grenze ist Rechtsmissbrauch, für dessen Annahme auch nach der BAG-Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Diese Umstände bewertete das LAG zu Lasten der Beklagten, die ihrer Mitarbeiterin eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung in Aussicht gestellt hatte. Deshalb hätte die Klägerin ihre Eigenkündigung erklärt, um die angedrohte außerordentliche Arbeitgeberkündigung zu vermeiden. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Arbeitgeberin berufen könnte, hatte die Flugbegleiterin ebenfalls nicht geschaffen. Sie hatte noch innerhalb der erklärten Kündigungsfrist zum 31. Januar 2010 und noch während des unzweifelhaften Bestands des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten die Kündigung zurückgenommen.

Die Kündigung ist auch als ordentliche Kündigung unwirksam, denn die Kündigungsfrist des einzelvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags für das Kabinenpersonal der Arbeitgeberin ist nicht eingehalten. Die Kündigung könne auch nicht als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Frist zum ordentlichen Kündigungstermin ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden.

Selbst wenn die Kündigungserklärung der Mitarbeiterin in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31. Januar 2010 umgedeutet werden könnte, wäre kein formwirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen – es fehlt an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, weil der Arbeitgeber das als Kündigung eingereichte Schreiben nicht unterschrieben hatte.

Auswirkungen auf die Praxis:

Das LAG hat mit seiner Entscheidung einer Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die vom Gericht Feststellung begehrte, dass ihre eigene fristlose Kündigung unwirksam sei und diese ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann daher nicht einfach wieder zurück genommen werden, wenn sie einmal gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Der Rücknahme steht nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, kann ein Arbeitnehmer sich auf Unwirksamkeit und das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes berufen, ohne Rechtsmissbrauch zu begehen. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme vor, weil die Arbeitnehmerin nicht „ohne jedes Drängen“ die Kündigung ausgesprochen hatte. Sie hatte nur die Wahl zwischen einer Eigenkündigung oder dem Erhalt einer fristlosen Arbeitgeberkündigung. Das Vorgehen war zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin vor der Kündigung abgesprochen, so dass die Arbeitgeberin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen konnte.

Es bleibt festzuhalten, dass auch nach der für Arbeitnehmer positiven Entscheidung durch das LAG nicht jegliche vom Arbeitnehmer einmal ausgesprochene Kündigung zurück genommen werden kann, sondern nur in rechtlich begründeten Ausnahmefällen. Die Entscheidung sollte daher nicht zu voreiligen Kündigungen verleiten. Damit eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht zu einem Eigentor wird, sollte vorher rechtlicher Rat eingeholt werden. Bei einer Eigenkündigung können nämlich neben der Frage der Rücknahme der eigenen Kündigung, auch Rückzahlung von Sonderzahlungen, oder bei Nichteinhaltung von KündigungsfristenVertragsstrafen, oder auch Schadensersatzansprüche auf den Arbeitnehmer zukommen.