Haben Sie es gewusst, oder wären auch Sie in die Falle getappt? Copyright by DGB Rechtsschutz
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1. Auch, wenn es mir im Arbeitsvertrag untersagt ist, darf ich mit Arbeitskollegen über die Höhe meines Verdienstes sprechen.

  • Richtig!

 Entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich unwirksam. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn nämlich das Gehaltsgefüge als Betriebsgeheimnis anzusehen ist, besteht eine Schweigepflicht.

Ein neues Entgelttransparenzgesetz gibt sogar teilweise einen Auskunftsanspruch zur Verdiensthöhe von Arbeitskolleg*innen.

2. Wertlose oder Sachen von geringem Wert wie zum Beispiel Schrott darf ich ungefragt aus dem Betrieb mit nach Hause nehmen.

  • Falsch!

Auch bei Sachen von geringem Wert oder gar gänzlich wertlosen und vom Arbeitgeber weggeworfenen Sachen ist und bleibt die unerlaubte Mitnahme Diebstahl und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

3. Eine Arbeitgeberkündigung ist nur wirksam, wenn sie per Einschreiben verschickt wird.

  • Falsch!

Wie der Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung bewirkt (ob durch persönliche Übergabe, Übergabe durch Boten oder aber durch Übersenden per Post -  sei es mit oder ohne Einschreiben) ist seine Entscheidung.

4. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur schriftlich möglich.

  • Richtig!

 Nach § 623 BGB ist die Schriftform erforderlich. Unter Schriftform verstehen die Juristen, dass das Schriftstück vom Aussteller unterschrieben werden muss.

5. Wenn mein Arbeitgeber kündigt, muss er die Kündigungsgründe in der Kündigung aufführen.

  • Falsch!

Eine Arbeitgeberkündigung erfordert keine Begründung im Kündigungsschreiben. Ausnahme ist die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (§ 22 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz).

6. Die Kündigung eines Arbeitgebers kann erst dann gerichtlich angegriffen werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat.

  •  Falsch!

Auf die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung kann sich der Gekündigte auch schon vorher berufen und klagen. So kann beispielsweise auch schon bei kürzerer Beschäftigung im Falle einer fristlosen Kündigung der fehlende wichtige Grund gerügt werden.

Allerdings kann sich ein Beschäftigter erst dann darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden hat (§ 1 Kündigungsschutzgesetz).

 

7. Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist erst nach drei Abmahnungen möglich.

  • Falsch!

Zwar setzt eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Allerdings kann bei schweren Vertragsverletzungen eine Kündigung auch schon einmal ohne jegliche Abmahnung berechtigt sein. Den Automatismus „3 Abmahnungen  -  1 Kündigung“ gibt es jedenfalls nicht.

8. Während einer Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen.

  • Falsch!

Einer der größten Irrtümer im Arbeitsrecht. Woher dieser Irrglaube kommt, ist unbekannt.

Das ist so eindeutig falsch, dass wir nicht einmal einen weiterführenden Link haben.

 

9. Ein Arbeitgeber darf nicht wegen einer Erkrankung des Beschäftigten kündigen.

  • Falsch!

Die Ansicht „Ich kann doch nicht wegen meiner Krankheit gekündigt werden, schließlich kann ich nichts dafür“ gehört ebenfalls zu den größten Irrtümern im Arbeitsrecht. Eine sogenannte personenbedingte Kündigung ist unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich. Häufigster Fall ist die Kündigung wegen einer Vielzahl von Kurzerkrankungen, aber Kündigungen sind auch möglich bei einer langanhaltenden Erkrankung oder bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit des Beschäftigten, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in Zukunft zu erbringen.

Ein paar Tipps erwünscht? Bitteschön: Fragen und Antworten zur krankheitsbedingten Kündigung

 

10. Auch ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein mit einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellter ist kündbar.

  • Richtig!

Zwar genießen Schwerbehinderte und Gleichgestellte besonderen Kündigungsschutz. Unkündbar sind sie aber nicht, da der Arbeitgeber nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung aussprechen darf. Und diese Zustimmung wird öfter erteilt, als man glaubt.

11. Wenn ein Arbeitgeber kündigt, muss er immer eine Abfindung zahlen.

  • Falsch!

Hier haben wir ihn endlich, den größten Mythos im Arbeitsrecht! Kein Mensch weiß, woher dieser Irrglaube stammt. Aber erzählen Sie es bitte weiter: Nein, ein Anspruch auf eine Abfindung im Anschluss eine Arbeitgeberkündigung besteht grundsätzlich nicht!

12. Eine Kündigungsabfindung wird bei der Arbeitsagentur immer auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

  • Falsch!

Natürlich kommt es, auch wenn kein Anspruch besteht, vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung auf Zahlung einer Abfindung einigen.

Liegt der Abfindung aber eine fristgerechte Arbeitgeberkündigung zu Grunde und trifft den Beschäftigten an der Beendigung kein Verschulden (also kein Vertragsbruch etc.), dann erfolgt keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und auch keine Kürzung. Anders ist es aber beispielsweise, wenn in der Abfindungsvereinbarung die eigentliche Kündigungsfrist verkürzt wird, der Beschäftigte sich diese also ganz oder teilweise durch die Abfindung „abkaufen“ lässt.