Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer Erkrankung wiederholt gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit verstoßen hat, ist gerechtfertigt. In seiner Entscheidung führte das Hessische Landesarbeitsgericht aus, ein erkrankter Arbeitnehmer müsse sich nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz unverzüglich, das heißt am ersten Tag der Krankheit, bei dem Arbeitgeber melden – unabhängig von der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Der Kläger war zwischen 2003 und 2009 mehrere Male wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt und hatte dies jedes Mal verspätet dem Arbeitgeber gemeldet. Dafür wurde er viermal abgemahnt. Nach einer weiteren verspäteten Krankmeldung kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber, einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen, Recht. Bei der Anzahl der verspäteten Krankmeldungen überwiege sein Interesse auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Dienstleistung der Flugzeugreinigung sei der Arbeitgeber in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Als Vorarbeiter fiele dem Kläger zudem noch eine herausragende Rolle zu.