Rassistische Äußerungen können fristlose Kündigung begründen! Copyright by animaflora / Fotolia
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Der Kläger betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account. Darin wies er auf seinen Beruf als Straßenbahnfahrer hin und veröffentlichte ein Bild von sich in Dienstkleidung. Überdies gab er an, bei welcher Arbeitgeberin er beschäftigt ist.

Menschenverachtende Schmähungen auf einer Facebookseite


Außerdem veröffentlichte der Kläger auf der Facebook-Seite einer rechtsextremistischen und gewaltorientierten Partei namens "Der III. Weg" das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten "Achmed, ich bin schwanger".

Unter der Überschrift „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“ berichtete die Tageszeitung über den Facebookauftritt des Klägers. So erfuhr die Beklagte von dem Bild.

Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.12.2016 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2017. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vertrat der der Kläger die Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos mit der Ziege begründe keine Kündigung. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen handele sich dabei um Satire. Auch habe er seinen Facebook-Account am 22.12.2016 gelöscht.

Berechtigte Interessen der Beklagten überwiegen


Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos.

In seines Entscheidung vom 27.02.2018 bestätigte das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) das erstinstanzliche Urteil. Danach hatte die fristlose Kündigung das über 24 Jahre bestandene Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Die Richter*innen des LAG kamen zu dem Ergebnis, dass  ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Denn das vom Kläger gepostete Foto stelle eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe, der Türken und Türkinnen, dar. Der in der Türkei häufige Namen Achmed suggeriere, dass türkische Männer Sodomie betreiben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine solche Schmähkritik, die die Würde des Menschen infrage stellt, nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger das Foto auch genauso verstanden wissen wolle. Dies ergebe sich daraus, dass er es auf der Seite der Partei "Der III. Weg" veröffentlicht habe, deren Ideologie ihm bekannt sei.

Unter Würdigung all dieser all Umstände sei auf keinen Fall von Satire auszugehen. Das Foto werde in der Öffentlichkeit auch nicht als solche verstanden.

Das Verhalten des Klägers habe das berechtigte Interesse der Beklagten schwerwiegend beeinträchtigt. Überdies besitze das Verhalten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Denn der Kläger habe sich auf seiner eigenen Facebookseite in Uniform als Straßenbahnfahrer gepostet. Hierdurch sei für jedermann klar, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten sei. Die Beklagte werde dadurch in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gerückt. Als Teil des öffentlichen Dienstes habe die Beklagte ein erhebliches Interesse daran, die Grundwerte des Grundgesetzes zu achten. Dem widerspreche das Verhalten des Klägers in schwerwiegender Weise.

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung habe es keiner Abmahnung bedurft. Für den Kläger sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagte die Pflichtverletzung auf keinen Fall hinnehmen werde. Trotz der langjährigen Dauer des Arbeitsverhältnis und des Alters des Klägers überwiege letztendlich das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Entscheidend dafür waren die Schwere der Verletzung und ihre Folgen.

Hier finden Sie die das vollständige Urteil des Sächsischen LAG vom 27.02.2018: 

Rechtliche Grundlagen

§ 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.