Einem Arbeitnehmer, der sich aus religiösen Gründen weigert, in einem Warenhaus Alkoholika in die Regale zu räumen, kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Betrieb besteht. Unter anderem mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht den Fall eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens zurück an die Vorinstanz – mit der Aufforderung, weitere Sachaufklärung zu betreiben. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte die ordentliche Kündigung für rechtens gehalten und eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Dagegen war die DGB Rechtsschutz GmbH erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen und hatte damit die Voraussetzung geschaffen, dass der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt werden konnte.

Es ging um die Kündigung eines als „Ladenhilfe“ in einer Warenhauskette beschäftigten gläubigen Moslems. Dieser hatte sich geweigert, in der Getränkeabteilung zu arbeiten und dort Alkoholika einzuräumen, weil sein Glauben ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken verbiete. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Es müsse ermitteln, ob es in dem Betrieb keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gebe und welche Tätigkeiten ihm wegen seiner religiösen Überzeugung nicht gestattet seien.