Tritt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer aktiv für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation ein, kann eine personenbedingte Kündigung aus diesen Gründen rechtens sein. In seinem Urteil setzte das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings einer solchen Kündigung enge Grenzen. Demnach kann in einer vorher erfolgten Abmahnung aus diesen Gründen auch die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitgebers erkennbar sein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als zumutbar zu erachten, wenn verfassungswidrige Aktivitäten künftig unterlassen werden. Außerdem setze, so die Erfurter Richter, die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten voraus, dass der Arbeitnehmer die vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder wichtige Umstände über seine Gesinnung verschwiegen habe.
Die dem Verfahren zugrunde liegende Kündigung eines NPD-Aktivisten, der in der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg beschäftigt war, wurde vom Bundesarbeitsgericht für unzulässig erklärt. Der Kläger habe nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen der demokratischen Grundordnung gedeutet werden könne. Ob die NPD beziehungsweise deren Nebenorganisationen als verfassungsfeindlich einzustufen sind, war laut BAG nicht Gegenstand des Verfahrens.