Abgemahntem Fehlverhalten folgt Kündigung © Adobe Stock: DOC RABE Media
Abgemahntem Fehlverhalten folgt Kündigung © Adobe Stock: DOC RABE Media

Der in einem Bauunternehmen beschäftigte Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen eine ihm mit Schreiben vom 20. November 2020 ausgesprochene und zum 30. Juni 2021 wirken sollende ordentliche Kündigung. Der Kündigung vorausgegangen war eine Anordnung der beklagten Arbeitgeberin, die ihre Arbeitnehmer*innen aufforderte, coronabedingt Masken zu tragen, auch bei Tätigkeiten im Freien. 

 

Abmahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall

 

Der Kläger weigerte sich aus gesundheitlichen Gründen eine Maske zu tragen. Er verließ das Betriebsgelände und nahm auch am Folgetag die Arbeit nicht auf. Hieraufhin mahnte die Beklagte den Kläger ab. Sie wies in dem Abmahnungsschreiben darauf hin, dass sie sich vorbehalte, das Arbeitsverhältnis dann außerordentlich zu kündigen, so denn der Beschäftigte weiterhin ohne Maske zur Arbeit erscheinen würde. Ohne dass es zu einem weiteren Fehlverhalten gekommen wäre, erhielt der Arbeitnehmer eine Woche nach Zugang der Abmahnung die streitgegenständliche ordentliche Kündigung.

 

Klage erfolgreich

 

Die Wiesbadener Arbeitsrichter*innen erklärten die Kündigung für unwirksam. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeitgeberin mit dem Ausspruch der Abmahnung auf das Recht verzichtet habe, eine Kündigung aus demselben Grund auszusprechen. Denn eine Abmahnung signalisiere, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht so gestört sei, dass es sich nicht fortsetzen lasse. Zwar habe das Unternehmen in der Abmahnung darauf hingewiesen, das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall fristlos zu kündigen. Ordentlich könne es dann aber nicht kündigen. Denn in dem Abmahnungsschreiben seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber sich trotz erfolgter Abmahnung das Recht zur ordentlichen Kündigung vorbehalten wolle. 

 

Hier geht es zum Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden.

Das sagen wir dazu:

Rechtstechnisch Verziehenes kann keine Kündigung begründen!

 

Kündigungen nach erfolgten Abmahnungen sind so selten nicht. Dem Autor lagen solche Fälle während seiner langjährigen Tätigkeit als Prozessvertreter für gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer*innen immer wieder mal auf dem Schreibtisch. Und das obwohl es anwaltlich vertretenen Arbeitgebern eigentlich bekannt sein sollte, dass Vorfälle, die abgemahnt wurden als rechtstechnisch verziehen anzusehen sind. Wenn aber etwas verziehen wurde und kein vergleichbarer Wiederholungsfall vorliegt, dann geht die Kündigung ins Leere.