Ein Arbeitnehmer genügt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Wenn er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet, stellt dies noch keinen Verstoß dar. Die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann dagegen ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt, so das BAG am 17. Januar 2008.
Behauptet der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren eine solche Pflichtverletzung, muss der Arbeitnehmer erläutern, so die Erfurter Richter, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einem Versandkaufhaus beschäftigt war. Die von ihr bearbeiteten Kundenbestellungen wiesen nach Angaben ihres Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum dreimal so viele Packfehler auf wie an vergleichbaren Arbeitsplätzen. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht wegen qualitativer Minderleistungen. Während die Vorinstanzen die Kündigung wegen einer Fehlerquote von dem Dreifachen des Durchschnitts für sozial nicht gerechtfertig hielten, entschied das BAG gegen den Antrag der Arbeitnehmerin: Die Kündigung könne aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den Behauptungen des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht habe.