Gekündigte Mitarbeiter haben auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis noch Ansprüche auf Krankengeld. Diese bestehen auch für die Zeit fort, für die der Arbeitgeber bereits eine Urlaubsabgeltung zahlt.
Unterstützt von der DGB Rechtsschutz GmbH hatte ein Arbeitnehmer geklagt, dem zum 31. August 2002 betriebsbedingt gekündigt worden war. Ab dem 12. August 2002 war der Beschäftigte krank. Er erhielt eine Lohnfortzahlung bis zum 31. August und eine Urlaubsabgeltung für 14 Tage. Die Firma zahlte ihm danach erst ab dem 20. September Krankengeld, weigerte sich jedoch, dies auch für die Zeit vom 1. bis 19. September zu zahlen, weil ihrer Ansicht nach der Krankengeld-Anspruch für diesen Zeitraum aufgrund der Urlaubsabgeltung geruht habe. Das Bundessozialgericht widersprach dieser Ansicht. Der zuständige § 49 Abs. 1 SGB V sehe kein Ruhen des Krankengeld-Anspruchs bei Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung vor. Die Abgeltung ist kein mit der Krankengeld-Zahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt.