Eingesperrt auf der Toilette. Copyright by Adobe Stock/ Visual Generation
Eingesperrt auf der Toilette. Copyright by Adobe Stock/ Visual Generation

Seit über einem Jahr war der Kläger bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Des Öfteren geriet der Kläger mit seinem Kollegen im Lager in Streit. Während der Kollege des Klägers sich auf der Toilette befand, schob der Kläger unter der Toilettentür ein Blatt Papier durch. Mit einem Gegenstand stieß er den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, mit der er den Schlüssel durch den Türspalt zu sich zog. Der Kläger verließ den Ort des Geschehens und seinen eingesperrten Kollegen. Nachdem dieser feststellte, dass er die Toilette nicht verlassen konnte, befreite er sich aus der misslichen Lage, indem er die Tür auftrat.
 

Arbeitsgericht bestätigt Arbeitgeberin

Als der Arbeitgeberin der „Toiletten-Vorfall“ bekannt wurde, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Lageristen fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
 
Die Richter*innen hielten die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wiesen die Klage mit Urteil vom 11. Februar  2021 ab.
 
Der wichtige Kündigungsgrund, so die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg, liege darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm  „durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm“.
 

Zeitweise Freiheitsberaubung

Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Überdies sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten, beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.
 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
 
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung Arbeitsgericht Siegburg vom 24.2.2021

Das sagen wir dazu:

Sicherlich ist es nicht die feine Art, einem Kollegen, der seine Notdurft verrichtet, „durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegzunehmen“. Ob ein solcher Vorgang aber tatsächlich eine wie dem Kläger gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen kann, erscheint zumindest fraglich. Eine mit Nachdruck ausgesprochene Abmahnung und die Übernahme der Kosten für die Reparatur der in Mitleidenschaft gezogenen Toilettentür wären sicherlich ausreichend gewesen, den Kläger von weiteren „Scherzen“ dieser Art abzuhalten.