Eine Kündigung während der Probezeit wird durch eine unzureichende Personalratsanhörung nicht unwirksam, so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 23. April 2009. Der Personalrat wurde im vorliegenden Fall nicht über das Lebensalter und Unterhaltspflichten des zu Kündigenden informiert, wohl aber über die unzureichende Eignung des Arbeitnehmers nach Meinung des Arbeitgebers. Die Richter betonten, dass die Probezeit dazu diene, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden – diese unterliege nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben. Somit habe die unzureichende Personalratsanhörung keinen Einfluss auf die ausgesprochene Kündigung.