Beruft ein Arbeitnehmer sich darauf, die Befolgung einer Arbeitsanweisung beeinträchtige ihn in seiner Glaubensfreiheit, muss er dies nachvollziehbar darlegen. Damit begründete das Landesarbeitsgericht Hamm die Abweisung einer Kündigungsschutzklage eines in einem Callcenter beschäftigten Arbeitnehmers. Dieser hatte eine außerordentliche Kündigung erhalten, weil er entgegen einer Anweisung seines Arbeitgebers weiterhin jedes Telefonat mit dem Satz beendet hatte: „Jesus hat Sie lieb“. Bei der Abwägung zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit kam es für die Richter entscheidend darauf an, dass der Kläger in „innere Nöte“ gekommen wäre, hätte er auf die Grußformel verzichtet. Dies konnte er nicht glaubhaft darlegen.