Im September 2013 wurde einem technischen Angestellten aus betriebsbedingten Gründen von seiner Arbeitgeberin, den US Stationierungsstreitkräften, zum Ende September 2014 gekündigt.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Vor Ablauf der Kündigungsfrist schloss der Angestellte im Juli 2014 mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der neben der Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2014 noch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft enthielt.

Obwohl das Arbeitsverhältnis zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist endete, beanspruchte der Angestellte eine Abfindung. Nachdem die Arbeitgeberin sich weigerte die dem Kläger zugesagte Abfindung zu zahlen, erhob der Angestellte Klage.

Gegen die Abweisung seiner Klage durch das Arbeitsgericht Kaiserslautern legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ein.

Landesarbeitsgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung: Kein Anspruch auf Abfindung

Mit Urteil vom 18.01.2017 bestätigte das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Begründet haben die Berufungsrichter*innen den Fortfall des Anspruch auf Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG im Ergebnis wie folgt:


Zwar sei der Kläger betriebsbedingt gekündigt worden. Der Abfindungsanspruch entstehe aber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Da der Kläger vor dem 30.09.2014 das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendete, habe die betriebsbedingte Kündigung dagegen nicht mehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt.


Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.01.2017, Az.: 7 Sa 210/16

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.