Arbeitnehmer können auch gemeinschaftlich mit gleich lautenden Schreiben dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs widersprechen, so das BAG am 30. September 2004. Das Widerspruchsrecht unterliege zwar der Kontrolle des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB, es komme aber auf die Zielsetzung des Widerspruches an. Wenn der kollektive Widerspruch als Mittel zur Vermeidung des Arbeitgeberwechsels dient, sei er wirksam. Widersprochen hatten 19 von 20 Beschäftigten eines Zeitungsverlages, der bestimmte Aufgaben an ein zu gründendes Unternehmen auslagern wollte. Danach erhielten sie die außerordentliche Kündigung. Das BAG hielt ihren Widerspruch für wirksam und ihre Kündigungsschutzklage für begründet.