Wirksame fristlose Kündigung wegen Drohung den Chef aus dem Fenster werfen zu wollen? © Adobe Stock - von: dusanpetkovic1
Wirksame fristlose Kündigung wegen Drohung den Chef aus dem Fenster werfen zu wollen? © Adobe Stock - von: dusanpetkovic1

Seit über 13 Jahren war der Kläger bei der beklagten Stadt in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte er sich gegenüber seiner Kollegin wie folgt:


"Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich."


Hieraufhin erhielt der langjährig beschäftigte Kläger eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2021, gegen die er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Siegburg erhob.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich


Nach Vernehmung der Kollegin hielten die Richter*innen die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wiesen die Klage ab.


Der Kläger habe in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt, die sowohl die Ankündigung einer Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Dieses Verhalten sei ein wichtiger Grund, der grundsätzlich eine fristlose Kündigung begründen kann.

Nach Überzeugung des Gerichts habe der Kläger die Drohung absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei deshalb entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.


Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgericht Siegburg vom 11. Januar 2022

Das sagen wir dazu:

Fragliche Entscheidung

Aus der recht knappen Pressemitteilung (PM) des Siegburger Arbeitsgerichts lässt sich entnehmen, dass ein über 13 Jahre beschäftigter städtischer Angestellter deshalb fristlos gekündigt wurde, da er gegenüber einer Kollegin ankündigte, dass er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er kurz vorm Amoklauf sei. Da das Gericht davon überzeugt gewesen sei, dass der Kläger die Drohung ernst gemeint habe, sei die fristlose Kündigung berechtigt.

Unklar bleibt, was konkret das Gericht zu der Überzeugung kommen ließ, dass der Kläger den „Fensterwurf" ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Auch lässt die PM nicht erkennen, wie ernsthaft der angedachte „Amoklauf" tatsächlich war.

 

Man muss sich schon fragen, aufgrund welcher Geschehensabläufe der Kläger sich so gegenüber der Kollegin äußerte. Durchaus denkbar ist es, dass der Kläger seinen Unmut gegenüber der Kollegin zum Ausdruck brachte, weil der als "kleiner Wichtel" bezeichnete Vorgesetzte ihn akut schikaniert hatte. Wenn der Kläger daraufhin "ausflippte" und sich durch die Schimpftirade nur "Luft machen" wollte, könnte dies wohl kaum ein fristlose Kündigung begründen.

Berufung könnte Sinn machen

Man darf gespannt auf die Begründung des Urteils sein. Wenn sich daraus keine Gründe ergeben, die die Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Drohung erkennen lassen, könnte es Sinn machen, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

Rechtliche Grundlagen