Kündigt ein Arbeitnehmer schriftlich und außerordentlich, kann er sich später regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Kündigung unwirksam sei. So urteilte das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Beschäftigten, der die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, weil der Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug war.
Nachdem der Betrieb auf einen anderen Eigentümer übergegangen war, verlangte der Arbeitnehmer von diesem die ausstehenden Gehaltszahlungen – mit dem Hinweis, die von ihm ausgesprochene Kündigung sei nicht wirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Klage blieb vor dem BAG erfolglos, weil die Erfurter Richter in den verspäteten Gehaltszahlungen einen wichtigen Grund sahen. Der Kläger hätte sich nur erfolgreich auf die Unwirksamkeit berufen können, wenn es an einem solchen wichtigen Grund gefehlt hätte.