Für die zweite Kündigung wegen derselben Sache ist es unerheblich, dass die Anhörung des Betriebsrats aufgrund des Unterrichtungsschreibens für die erste (unwirksame) Kündigung stattfand. Das entschied das BAG im Fall eines Arbeitnehmers, dem am 2. Juni außerordentlich gekündigt wurde. Er war, während er krankgeschrieben war, einer anderweitigen Arbeit nachgegangen.
Der Betriebsrat wurde dazu am 1. Juni unterrichtet. Nachdem dieser am 4. Juni Stellung genommen hatte, wurde dem Arbeitnehmer am 7. Juni erneut fristlos gekündigt. Das BAG hielt die erste Kündigung für fehlerhaft, weil die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats noch nicht abgelaufen war. Die zweite Kündigung sei dagegen rechtens. Der Betriebsrat wusste bei seiner Beschlussfassung am 4. Juni, so das BAG, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte.