Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der betroffene Arbeitnehmer das Schreiben übersehen hat, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Mit diesem Zugang beginne auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von einer Sekretärin seines Arbeitgebers in einem verschlossenen Briefumschlag eine Kündigung erhalten hatte. Da sich in dem Umschlag noch ein weiteres Schriftstück befand, hatte der Kläger die Kündigung zunächst übersehen. Als er schließlich von der Entlassung erfuhr, war die Klagefrist gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz von drei Wochen bereits abgelaufen. Die Mainzer Richter wiesen seine Kündigungsschutzklage als nicht fristgemäß eingereicht ab. Der Kläger könne auch keine Entschuldigungsgründe geltend machen, die eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigten.