Tückische Entgeltumwandlung. Copyright by mapoli-photo/Adobe Stock
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Die Beklagte hatte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Den Arbeitnehmer*innen wurde hierdurch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung eröffnet.
 
Im April 2003 hatte eine Betriebsversammlung zur Information über diese Möglichkeit stattgefunden. An dieser nahm auch der Kläger teil. Im Rahmen dieser Versammlung informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer*innen der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Im September 2003 schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Die Pensionskassenrente ließ er sich Anfang 2015 als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste er jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
 

Kläger fordert Schadensersatz

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Er begründete dies damit, dass die Beklagte ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte formieren müssen. Denn wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass auf den Auszahlungsbetrag Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
 

Der Weg durch die Instanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr stattgegeben. Die Berufungsrichter*innen kamen zu dem Ergebnis, dass ein Aufklärungsverschulden der Beklagten vorliege und diese somit dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Denn diese hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass mit Wirkung ab dem 1.1.2004 Kapitalzahlungen aus einer Entgeltumwandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
 
Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
 
In seiner Entscheidung weist das BAG darauf hin, dass der Arbeitgeber zwar keine allgemeine Pflicht habe, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Wenn er jedoch Auskünfte erteile, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssten diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls hafte der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
 

Arbeitgeber ist kein Vermögensberater

Wie der Pressemitteilung des BAG zu entnehmen ist, gehen die Bundesrichter*innen davon aus, dass eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Falle der Entgeltumwandlung nicht anzunehmen sei. Weder im Rahmen der Informationsveranstaltung des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung noch vor dem nachfolgenden Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem klagenden Rentner seien Hinweise des Arbeitgebers zur Gesetzesänderung geschuldet gewesen. Eine Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung sei nur dann denkbar gewesen, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungspflichtigen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte. Hiervon aber sei nicht auszugehen. Denn auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Auch könne dahingestellt werden, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen sei.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2020
Siehe hierzu auch unseren Beitrag:
„Die betriebliche Altersversorgung hat Tücken für Arbeitnehmer“