Anspruch auf Arbeitslohn hat nur, wer ein Arbeitsverhältnis hat und tatsächlich arbeitet. Insofern ist die Entgeltfortzahlung schon eine Ausnahme. Aber auch sie setzt nicht zwingend ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Kündigung in der Krankheit

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben Beschäftigte, die länger als vier Wochen beschäftigt sind. Wer weniger als sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, als ob er tatsächlich gearbeitet hätte.

Manche Arbeitgeber versuchen, diese Kosten zu vermeiden. Besonders wenn der Arbeitnehmer noch in der Probezeit ist und mit einer Frist von zwei Wochen ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden kann, scheint dies nahe zu liegen.

Denn wenn das Arbeitsverhältnis länger dauert, kann nicht mehr ohne weiteres gekündigt werden. Die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sind hoch. Und bei längerer Kündigungsfrist kann man auch den 6-Wochen-Zeitraum nicht umgehen.

Kündigung unterbricht Entgeltfortzahlung nicht

Aber jedem Arbeitgeber, der automatisch die Kündigung in der Probezeit ausspricht, sobald ein “gelber Schein“ auf den Schreibtisch flattert, sei ein Blick ins Gesetz empfohlen. Denn die Kündigung unterbricht die Entgeltfortzahlung nicht automatisch.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts entfällt nämlich dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Bleibt der Arbeitnehmer also über das Ende der Kündigungsfrist hinaus arbeitsunfähig, hat er trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.

Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen kündigt, etwa weil er mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden war. Kündigt der Arbeitgeber aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung, dass der Arbeitnehmer krank ist, so kann man vermuten, dass tatsächlich die Krankheit ausschlaggebend für die Kündigung war.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Entgeltfortzahlung durch Ablauf der Befristung endet, wird die Entgeltfortzahlung nicht weiter gezahlt.

Krankengeld entfällt nicht

Nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums besteht grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter fort besteht. Der Anspruch kann aber auch schon früher bestehen.

Verweigert der Arbeitgeber etwa die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei ja beendet, so kann sich die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht nicht mit der Begründung entziehen, der Arbeitnehmer müsse sich zunächst an seinen Arbeitgeber halten.

Denn grundsätzlich beseht der Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an und ruht nur für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung erhält. Wenn er tatsächlich kein Geld erhält, auch wenn es ihm zusteht, ist Krankengeld zu zahlen.

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Rechtliche Grundlagen

Entgeltfortzahlungsgesetz § 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 49 SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes

Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

§ 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes

Der Anspruch auf Krankengeld ruht […], soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten.