Leitsatz der Redaktion:

Spricht ein Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat über eine Erkrankung oder deren Fortdauer, ersetzt dieses Gespräch nicht die Anzeigepflichten bei Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.

Das LAG hatte über einen Einzelfall einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen der wiederholten Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit nach mehrfacher Abmahnung zu entscheiden. Hiernach war die außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Meldung wegen Arbeitsunfähigkeit nach Abwägung der Interessen des Arbeitnehmer und des Arbeitgebers unwirksam, die ordentliche jedoch wirksam, da mehrere Abmahnungen der Kündigung vorausgingen.

Nicht nur die Verletzung von Hauptleistungspflichten, sondern auch von Nebenleistungspflichten, wie hier die unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 S.1 EFZG), kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche oder ordentlichen Kündigung darstellen, jedoch nur wenn vorher abgemahnt wurde. Nach dem LAG mache es auch keine Unterschied, ob es sich bei der verspäteten Meldung um eine Ersterkrankung oder Folgeerkrankung gehandelt hat. Der Arbeitnehmer hatte im Klageverfahren geltend gemacht, dass dem Arbeitgeber seine Dauererkrankung bekannt gewesen sei, da er mit dem Betriebsrat mehrmals darüber gesprochen habe.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche Anzeige als Nebenpflicht nur ausdrücklich bei der Ersterkrankung geregelt, jedoch kann dies durchaus entgegen dem LAG bei Folgeerkrankung anders zu sehen sein. Für die Praxis wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer sicherstellen sollte, dass der Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit erfährt. Eine Kenntnis des Betriebsrates reicht dazu nicht aus. Verschulden von Dritten, so auch Ehegatten, Koll. usw. liegen in der Sphäre des Arbeitnehmers, so dass verspätete Meldungen dieser Personen ihm zugerechnet werden. Auch wenn der Betriebsrat grundsätzlich nicht der richtige Ansprechpartner ist, um Erklärungen, die an den Arbeitgeber gerichtet sind, anzunehmen, sollte er diese aber immer unverzüglich weitergeben.