Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist aus diesem Grunde vorher auch nicht vererblich, so das Bundesarbeitsgericht am 10. Mai 2007. Geklagt hatten die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Betrieb zum 30. April 2005 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. Er bekam eine Zusage auf 30.000 Euro Abfindung im Falle des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage. Nachdem der Arbeitnehmer wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben war, verlangten die Eltern von der Beklagten die Zahlung der Abfindung. Erfolglos – die BAG-Richter urteilten, dass der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt des Todes noch nicht entstanden war und deshalb nicht auf die Erben übergehen konnte. Diese Rechtslage, so das BAG, ergebe sich aus dem Gesetz, deshalb müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht gesondert darauf hinweisen.