Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter dar.

Die seit 1981 im Unternehmen beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten dieses Unternehmens und dessen 100-prozentiger Tochtergesellschaft berufen. Diese Aufgabe nahm rund 30 Prozent ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 war die Mitarbeiterin auch Mitglied im Betriebsrat. Am 12. August 2008 beschlossen die Verantwortlichen des Unternehmens und der Tochtergesellschaft, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Zudem erhielt die Mitarbeiterin eine Teilkündigung dieser Aufgabe. Sie hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klägerin Recht. Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr doch einen externen Datenschützer konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Ein wichtiger Grund wäre laut BAG beispielsweise anzunehmen, wenn die weitere Ausübung dieser Funktion und Tätigkeit unmöglich oder sie zumindest erheblich gefährdet erscheint, etwa weil der betriebliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitze.

Allein in der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, liegt kein wichtiger Grund zum Widerruf entsprechend § 626 BGB. Ebenso wenig rechtfertigt die Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße hatten sich die Beklagten - Unternehmen und Tochtergesellschaft - nicht berufen.

Hätte der Arbeitgeber die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG wirksam widerrufen, wäre diese Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Dann ist keine Teilkündigung mehr erforderlich.