Verkäuferin gewinnt Klage, da der Arbeitgeber eine ausgeschriebene Stelle mit gleichwertiger Tätigkeit nicht angeboten hatte
Verkäuferin gewinnt Klage, da der Arbeitgeber eine ausgeschriebene Stelle mit gleichwertiger Tätigkeit nicht angeboten hatte


Die Marken ipuro und DEPOT dürften bekannt sein. Das dahinterstehende Einzelhandelsunternehmen musste wegen einer Änderungskündigung beim Arbeitsgericht Hamburg eine Schlappe einstecken. Es muss die vom DGB Rechtsschutz vertretene Mitarbeiterin mit gleicher Stundenzahl und Tätigkeit weiterbeschäftigen. Das Unternehmen hatte versucht, die Schließung einer Filiale zum Anlass für eine Änderung der Funktion und der Arbeitszeit zu nehmen.
 

Änderungskündigung wegen Schließung einer Filiale

 
Das Arbeitsverhältnis bestand fünf Jahre, als die Klägerin 2016 die Änderungskündigung erhielt. Die Arbeitszeiten waren in der Zwischenzeit mehrfach durch Zusatzvereinbarungen geändert worden, ebenso der Arbeitsort und die Funktion der Klägerin. Zuletzt erfolgte die Beschäftigung als Visual Merchandiser in der Filiale in Hamburg Altona, mit einem Anfahrtsweg von maximal 30 Minuten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 32,36 Stunden.
 
Die Filiale in Altona wurde im Sommer 2016 geschlossen und das Unternehmen kündigte seiner Mitarbeiterin. Es bot ihr an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Konkret sollte dies als Verkäuferin mit Visual-Merchandiser-Funktion in Hamburg-Poppenbüttel sein, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 23,12 Stunden.
 

Rechtliche Möglichkeiten bei einer Änderungskündigung

 
Bei einer Änderungskündigung bestehen für den Betroffenen zwei Möglichkeiten, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden ist:
 
Er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, also gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er zu den geänderten Bedingungen arbeitet, wenn diese sozial gerechtfertigt sind.
 
Ob die neuen Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind oder die Änderung aus anderen Gründen unwirksam ist, überprüft dann das Arbeitsgericht im Rahmen einer Änderungsschutzklage. Gewinnt der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber ihn zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen. Ist die Änderungskündigung wirksam, besteht das Arbeitsverhältnis mit den neuen Bedingungen fort.
 

Keine Annahme unter Vorbehalt

 
Wenn der Arbeitnehmer unter keinen Umständen zu den geänderten Bedingungen arbeiten möchte, kann er sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Gewinnt er diese, wird er wie bei der ersten Variante zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt. Hält das Gericht die Änderungskündigung für wirksam, wird das Arbeitsverhältnis nicht zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, sondern ist beendet. 
 
Die gekündigte Mitarbeiterin nahm in unserem Fall das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt an und erhob über den DGB Rechtsschutz in Hamburg Kündigungsschutzklage.
 
Diese Klage ging positiv für die Klägerin aus. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
 

Klage beim Arbeitsgericht Hamburg erfolgreich  

 
Die Schließung der Filiale, in der die Klägerin zuletzt tätig war, reichte allein nicht aus, um eine Kündigung zu begründen. Denn neben einem dringenden betrieblichen Erfordernis stellt die Rechtsprechung an die Änderungsangebote Anforderungen. Der Arbeitgeber darf nur Änderungen vorschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
 
Und das musste die Klägerin nach Wertung der Richter in diesem Fall eben nicht. Denn das beklagte Unternehmen konnte nicht erklären, weshalb es seine Mitarbeiterin nicht gleichwertig als Visual Merchandiser weiterbeschäftigt hatte. Eine solche Stelle war zum Kündigungszeitpunkt ausgeschrieben und dies in einer Filiale, die gut für die Klägerin zu erreichen war. Der Weg zur Filiale in Poppenbüttel hätte mehr als eine Stunde betragen.

Eine Erklärung für die Reduzierung der Stundenzahl konnte der Arbeitgeber ebenfalls nicht bieten. Außerdem hatte er arbeitsvertragliche Regelungen zum Urlaub und zur Kündigung geändert, wofür er keine betriebliche Notwendigkeit nennen konnte. Hier war wohl einfach versucht worden, den Arbeitsvertrag an der einen oder anderen Stelle arbeitgeberfreundlicher zu gestalten. 
 

Unveränderte Beschäftigung mit Ausnahme des Arbeitsortes

 
Neben der Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, ging es der Klägerin natürlich darum, weiterbeschäftigt zu werden.
 
Die Filiale in Altona war geschlossen, weshalb das Gericht das Unternehmen antragsgemäß verurteilte, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen  - mit Ausnahme des Einsatzortes - als Visual Merchandiser weiter zu beschäftigen. 


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Das Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg können Sie hier im Volltest nachlesen


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