Wer eine fristlose Kündigung verschuldet, macht sich schadensersatzplichtig.
Wer eine fristlose Kündigung verschuldet, macht sich schadensersatzplichtig.

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, muss die Frist einhalten. Andernfalls kann Schadensersatz drohen. Andererseits kann der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Arbeitgeber ihn zur Kündigung getrieben hat.

Wann kann ich selbst ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen?

Arbeitnehmer*innen können ihr Arbeitsverhältnis ohne Grund jederzeit kündigen – sie müssen dabei nur die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.


Für eine fristlose Kündigung braucht man allerdings einen wichtigen Grund. Das heißt in der Regel, dass der Arbeitgeber selbst gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen verstoßen haben muss. Und zwar so gravierend, dass es dem/r Arbeitnehmer*in nicht zumutbar ist, noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.


Das können ganz verschiedene Situationen sein, zum Beispiel, dass keine vertragsgemäße Tätigkeit übertragen wird, dass die Arbeitsvergütung nicht oder deutlich zu spät gezahlt wird oder sonstige Umstände, die die weitere Tätigkeit unzumutbar machen.


In der Regel hat aber auch der/die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung abzumahnen, das heißt, die Kündigung zunächst anzudrohen.

Was kann mir bei einer Eigenkündigung passieren?

Bevor man selbst ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, sollte man sich rechtlich beraten lassen. Denn es gibt keine klare rechtliche Regelung, wann eine fristlose Arbeitnehmerkündigung zulässig ist, sondern das ist immer im Einzelfall zu beurteilen.


Eine unberechtigte vorzeitige (=fristlose) Kündigung kann schlimmstenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers führen. Wenn etwa wegen der plötzlichen Kündigung ein Auftrag nicht oder zu spät ausgeführt werden kann oder der Arbeitgeber kurzfristig Leiharbeitskräfte einstellen muss, kann dadurch ein finanzieller Schaden entstehen. Den kann der Arbeitgeber dann unter Umständen gegenüber dem/r ehemaligen Mitarbeiter*in als Schadensersatz fordern.


Unabhängig davon besteht bei der Bundesagentur für Arbeit das Risiko einer Sperrzeit wegen Aufgabe der Beschäftigung.

Wann kann ich selbst bei einer Kündigung Schadensersatz einklagen?

Umgekehrt ist auch der Arbeitgeber verpflichtet Schadensersatz zu leisten, wenn er die Kündigung eines/r Arbeitnehmer*in verschuldet hat. Nach der gesetzlichen Regelung besteht ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn „die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst“ worden ist.


Konkret heißt das: Wenn es für die fristlose Kündigung eines/r Arbeitnehmer*in tatsächlich einen wichtigen Grund gibt, hat er/sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Wenn die fristlose Kündigung unberechtigt ist, kann der Arbeitgeber Schadensersatz von dem/r Arbeitnehmer*in fordern.

Wie berechnet sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber?

Der Schaden des/r Arbeitnehmer*in besteht in der Regel zunächst in dem Einkommensverlust bis zum Ablauf der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist. Im Falle von Arbeitslosigkeit ist das die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen Vergütung und dem Arbeitslosengeld. Wenn im Anschluss ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, ist der Schaden die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung, wenn diese schlechter bezahlt ist.


Außerdem kann ein/e Arbeitnehmer*in bei Eigenkündigung aus wichtigem Grund nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch eine Abfindung verlangen. Diese Abfindung stellt den Schadensersatz für den Verlust des sozialen Besitzstandes im Arbeitsverhältnis dar.


Die Höhe einer solchen Abfindung wird durch das Gericht nach Ermessenskriterien festgelegt. Dabei spielt vor allem das Auflösungsverschulden eine Rolle, aber auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten.


Gesetzlich begrenzt ist dieser Schadensersatz- oder Abfindungsanspruch entsprechend der Regelung im Kündigungsschutzgesetz auf zwölf, bei längerer Beschäftigungszeit und älteren Arbeitnehmer*innen auch auf bis zu achtzehn Bruttomonatsverdienste.


Im Praxistipp:
§ 628 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Rechtliche Grundlagen

§ 628 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.