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Kündigung

Recht kurz und knackig: Abmahnung

Um wirksam abzumahnen, muss der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten rügen + mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.(Adobe Stock / A. Hartung)
Um wirksam abzumahnen, muss der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten rügen + mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.(Adobe Stock / A. Hartung)
  • Um wirksam abzumahnen, muss der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten rügen und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.
  • Bei besonders gravierenden Pflichtverstößen kann der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen.
  • Eine Abmahnung muss nicht schriftlich sein.
  • Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nur eine einschlägige Abmahnung aussprechen.
  • Die Wirksamkeit einer Abmahnung entfällt nach einer bestimmten Zeit des Wohlverhaltens (circa zwei Jahren je nach Schwere der Pflichtverletzung).

 

 

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