Meine Abfindung gehört (nicht immer) mir!
Meine Abfindung gehört (nicht immer) mir!


Als Behörden und Personen, die ein Stück vom (Abfindungs-)Kuchen abhaben wollen, kommen in Betracht

  • das Finanzamt
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • eventuelle Gläubiger der Arbeitnehmer*innen.

Keine Zugriffsmöglichkeit hat dagegen die Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge. Solche Beiträge fallen bei Abfindungen nicht an.

Abfindung und Steuern

Seit dem Jahr 2006 sind Abfindungen genauso zu behandeln wie Arbeitslohn. Sie sind also in vollem Umfang zu versteuern. Freibeträge gibt es nicht mehr.

Die „Fünftelregelung“

Das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte - also auch Abfindungen - in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind. Das hat zur Folge, dass das Gesamteinkommen, das für dieses Jahr zu versteuern ist, durch die Abfindung stark ansteigt und so eine hohe Steuerlast auslösen kann.

Um diesen Effekt zu vermeiden, können Arbeitnehmer*innen die „Fünftelregelung“ wählen. Diese Regelung beinhaltet fünf Schritte.

Schritt 1:

Die Finanzbeamtin teilt den Abfindungsbetrag durch fünf und addiert dieses Fünftel zum sonstigen Jahresarbeitsverdienst.

Schritt 2:

Sie ermittelt die Höhe der Steuern, die für diese Summe zu entrichten sind (Steuern inclusive Abfindung).

Schritt 3:

Jetzt stellt sie fest, wie hoch die Steuerlast allein für das sonstige Jahreseinkommen ist (Steuern ohne Abfindung).

Schritt 4:

Vom Steuerbetrag inclusive Abfindung zieht sie den Steuerbetrag ohne Abfindung ab.

Schritt 5:

Diesen Differenzbetrag multipliziert sie mit fünf. Das Ergebnis entspricht der Höhe der Steuer, die auf die Abfindung zu zahlen ist.

Da die Steuerlast von zahlreichen individuellen Faktoren abhängt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung der „Fünftelregelung“ sinnvoll ist oder nicht.

Abfindung und Sperrzeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat nach den gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, direkt auf einen Teil der Abfindung zuzugreifen. 

Aber durch eine Sperrzeit verkürzt sich die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld „ … um … die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe …“.

Dies hat wirtschaftlich denselben Effekt wie ein direkter Zugriff auf die Abfindung. Denn wenn es kein Arbeitslosengeld I gibt, bleibt Arbeitnehmer*innen in der Regel nichts anderes übrig, als den Lebensunterhalt mit der Abfindung zu bestreiten. 

Dabei ist zu beachten, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ¼ der gesamten Anspruchsdauer vermindert. Das bedeutet, dass oft gerade ältere Arbeitnehmer*innen bis zu sechs Monaten kein Arbeitslosengeld I bekommen.

Übersicht über die Voraussetzungen einer Sperrzeit  

Eine Sperrzeit tritt unter anderem ein, wenn Arbeitnehmerinnen

  • das Beschäftigungsverhältnis lösen

oder

  • gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen

und

  • dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen

und

  • keinen wichtigen Grund dafür haben.

Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches III tritt eine Sperrzeit unter anderem ein, wenn „… die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)“ , ohne dafür „ … einen wichtigen Grund zu haben …“.

In seinem Urteil vom 17.10.2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Arbeitnehmer*innen ihr Beschäftigungsverhältnis auch dann lösen, wenn sie nach einer Kündigung des Arbeitgebers vor Gericht einen Abfindungsvergleich schließen. Trotzdem führt dies nach Auffassung des Gerichts in aller Regel nicht zu einer Sperrzeit. Denn Arbeitnehmer*innen seien nicht gezwungen, einen einmal begonnenen Rechtsstreit „ … unter allen Umständen weiter zu verfolgen …“.

Das bedeutet, dass der Abschluss eines Abfindungsvergleichs grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit führt, weil nach dem Bundessozialgericht ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses besteht.

Anders kann es allerdings ausnahmsweise aussehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Parteien sich bewusst auf Kosten der Versichertengemeinschaft einigen. Das ist etwa der Fall, wenn die Parteien eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung dazu benutzen, um über einen Abfindungsvergleich eine Sperrzeit zu vermeiden.

Eine weitere Ausnahme kann vorliegen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem Abfindungsvergleich früher endet, als es nach der Kündigung geendet hätte.

Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Die Bundesagentur für Arbeit kann nach dem Sozialgesetzbuch III eine Sperrzeit verhängen, wenn Arbeitnehmer*innen „ … durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben … „ haben. 

Das sind im Wesentlichen diejenigen Fälle, in denen dem Abfindungsvergleich eine verhaltensbedingte Kündigung zugrunde liegt. Grund für die Sperrzeit ist dann nicht der Vergleich, sondern die vorangegangene Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. 

Das führt häufig zu dem Ergebnis, dass das Sozialgericht im Rahmen eines Streites, ob eine Sperrzeit berechtigt ist, (erneut) zu prüfen hat, ob die Arbeitgebervorwürfe berechtigt sind oder nicht. Und das, obwohl sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht bereits geeinigt haben.

Um einen solchen Streit vor dem Sozialgericht zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, beim arbeitsgerichtlichen Vergleich festzuhalten, dass der Arbeitgeber nicht weiter an seinen Vorwürfen festhält.

Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz

Da das Beschäftigungsverhältnis sein Ende allein durch die Kündigung des Arbeitgebers findet, haben Arbeitnehmer*innen ihr Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall nicht gelöst. Sie sind auch nicht verpflichtet, gegen die Kündigung zu klagen. Deshalb führt ihr Verzicht auf die Klage nicht zu einer Sperrzeit. 

§ 1 a Kündigungsschutzgesetz gilt nur bei betriebsbedingten Kündigungen. Deshalb kommt auch eine Sperrzeit wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht in Betracht.

Zugriff eines Gläubigers auf die Abfindung

Wenn Arbeitnehmer*innen, die eine Abfindung erhalten, Schulden haben, kann der Gläubiger versuchen, dadurch zu seinem Geld zu kommen, dass er die Abfindung pfändet. Eine Abfindung ist Arbeitseinkommen. Und Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Während aber für normales Arbeitseinkommen bestimmte gesetzliche Pfändungsgrenzen gelten, ist dies bei einer Abfindung nicht der Fall. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Abfindung in vollem Umfang pfänden kann. Die einzige Möglichkeit, die Pfändung zumindest zum Teil abzuwenden, besteht darin, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Das Gericht kann dann bestimmen, den Arbeitnehmer*innen so viel vom Abfindungsbetrag zu lassen, wie sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren Lebensunterhalt benötigen. Dabei müssen Arbeitnehmer*innen begründen, warum sie ohne den belassenen Abfindungsanteil nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Beziehen Arbeitnehmer*innen Arbeitslosengeld I, wird das Gericht den Antrag in aller Regel ablehnen. Denn dann ist in den meisten Fällen für den Lebensunterhalt zumindest grundsätzlich gesorgt.

Den Antrag auf teilweise Abwendung der Vollstreckung müssen Arbeitnehmer*innen unbedingt von sich aus stellen. Weder Vollstreckungsgericht, noch Arbeitgeber oder Gläubiger sind verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundessozialgerichts

Rechtliche Grundlagen

§ 1a KSchG; §§ 148, 159 SGB III; § 850 i ZPO

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.


§ 148 Sozialgesetzbuch (SGB III) Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1.
die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2.
jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3.
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
4.
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5.
die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden ist,
6.
die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
7.
jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
8.
die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.


§ 159 Sozialgesetzbuch (SGB III) Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.



Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.