Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht immer Religionszugehörigkeit fordern! Copyright by Comugnero Silvana/fotolia
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In ihrer Entscheidung betonten die Luxemburger Richter*innen, dass das Verbot jeder Art von Diskriminierung aus religiösen Gründen in der Europäischen Union zwingenden Charakter habe. 

Die erste Ehe wurde nicht annulliert. Deshalb, so der Arbeitgeber des Chefarztes, sei die zweite Ehe nach Kirchenrecht ungültig. Der katholische Krankenhausträger kündigte dem Chefarzt. Er begründete die Kündigung mit einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter, so der Krankenhausträger, müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.

Der schier endlose Weg durch die Instanzen

Nachdem die Sache bereits schon beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig war (siehe hierzu unseren Beitrag: „Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung zulässig?“) ersuchte das BAG den EuGH um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:

a) Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung), wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?

b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?

Im Ergebnis beantworteten die Richter*innen des EuGH die Fragen des BAG wie folgt: 

„Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.“

Ähnliche Stellen seien zudem an Beschäftigte vergeben worden, die nicht katholischer Konfession und damit nicht derselben Anforderungen unterworfen seien. Das deutsche Gericht müsse nun prüfen, ob die Religion bei der ausgeübten Tätigkeit eine maßgebliche Anforderung sei. 

Nach dieser klaren Stellungnahme des EuGH ist zu hoffen, dass das BAG dem unseligen Spiel nun ein Ende bereitet und dass es zu einer zeitgemäßen Entscheidung im Sinne des klagenden Chefarztes kommt.

Über den weiteren Verlauf dieser „unendlichen Geschichte“ werden wir berichten.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des EuGH vom 11.09.2018