Wer heimlich ein Personalgespräch aufzeichnet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer heimlich ein Personalgespräch aufzeichnet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.


Das hessische Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam erklärt, der heimlich ein Personalgespräch aufzeichnet hatte. Dies sei ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
 

Kollegen „faule Mistkäfer“ genannt

Dem Kläger war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Deshalb war er zu einem Personalgespräch eingeladen worden, an dem neben den Vorgesetzten auch der Betriebsrat teilnahm. Der Kläger zeichnete dieses Gespräch auf, ohne die anderen Teilnehmer hierüber zu informieren.
 
Einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür war er abgemahnt worden.
 
Im Anschluss an das Personalgespräch erfuhr die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Klägers von der heimlichen Aufnahme und sprach eine fristlose Kündigung aus. Der Kläger verteidigte sich damit, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten sei. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
 

Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer.
 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, also selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Der Kläger hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.
 
Aufgrund der Schwere des Verstoßes überwiegt nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Arbeitgebers die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der er Kollegen beleidigt hatte.


Links:


Pressemitteilung des LAG Hessen


Lesen Sie auch:


Heimliches Mitschneiden ist tabu

"Me too" - Heimliches Filmen rechtfertigt fristlose Kündigung

Entschädigung wegen heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das sagen wir dazu:

Viele Mitarbeiter gehen mit gemischten Gefühlen in Personalgespräche. Meist ist etwas vorgefallen oder der Arbeitgeber plant etwas, das nicht im Sinne des Beschäftigten ist. Außerdem ist die Arbeitgeberseite oft mit mehreren Personen anwesend, während man selbst allein ist.

Grund genug also, nichts Gutes zu erwarten. Wer aus dieser Abwehrhaltung heraus seinerseits zum Gegenschlag ausholt, muss vorsichtig sein. Um es klar zu sagen: Verdeckte Tonmitschnitte sind ein absolutes Tabu.

Auch wenn dies mit der modernen Technik unproblematisch möglich ist, wer Gespräche dokumentiert, um hierauf später zurückgreifen zu können, verletzt das Vertrauen und verbessert seine Situation dadurch in keiner Weise.

Besser ist es, ein Mitglied des Betriebsrates zum Gespräch dazu zu bitten, so dass man nicht alleine ist. Falls kein Betriebsrat besteht kann dies auch ein Vertreter der Gewerkschaft oder, wenn man das Schlimmste befürchtet, ein Rechtsvertreter.

Rechtliche Grundlagen

§ 201 StGB

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.