Morddrohung per Telefon kann fristlose Kündigung begründen
Morddrohung per Telefon kann fristlose Kündigung begründen


Seit 1988 war der Kläger bei dem beklagten Land im Landeskriminalamt angestellt. Zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten kam es 2012 zu einem Streit, da der Kläger vorgetäuscht hatte, dazu berechtigt zu sein, Wahlplakate für die Personalratswahl an dienstlichen Kopiergeräten anzufertigen.
 

Streit um Kopierkosten eskaliert

 
Nachdem ihn sein Vorgesetzter aufgefordert hatte, die entstandenen Kopierkosten zu tragen, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung. Im Folgenden wurde der Kläger wegen Betruges verurteilt.
 
Da der Kläger seinen Vorgesetzten bedroht haben soll kündigte das beklagte Land dem Kläger, nach Beteiligung des Integrationsamtes und des Personalrats, am 13. Januar 2015 fristlos. Der die Bedrohung bestreitende Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
 
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe.
 

In beiden Instanzen erfolglos. Die fristlose Kündigung ist wirksam.

 
Der Kläger habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die etwa dreieinhalb km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen.
 
Für die erkennende Kammer war es nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Überdies habe er als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt.
 
Letztendlich habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.
 

Weiterbeschäftigung nicht zumutbar

 
Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei. Dies gelte selbst dann wenn diese aufgrund einer etwaig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte.
 
Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts mache die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
 
In der Berufungsverhandlung vom 08.Juni 2017 folgte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde durch das LAG nicht zugelassen.

 

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 08.06.2017:

Das sagen wir dazu:

Der seit 1988 bei dem beklagten Land tätige Kläger soll seinem Vorgesetzten gedroht haben in abzustechen. Diese Drohung erfolgte telefonisch. Wie die Richter*innen der beiden Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis kamen, dass es sich hierbei um eine solch ernsthafte Bedrohung gehandelt haben soll, mit der die fristlose Kündigung eines seit über Zweieinhalbjahrzehnten bestehenden Arbeitsverhältnisses begründen kann, lässt sich der Pressemitteilung des LAG nicht entnehmen.
 
Man darf gespannt auf die Begründung des vollständigen Urteils sein. Insbesondere auch darauf, in welcher Weise die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und die wohl beim Kläger bestehende Schwerbehinderung/Gleichstellung mit den Schwerbehinderten gewertet wurden.
 
Sollte die Begründung der Entscheidung Anlass geben über eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) nachzudenken, so wäre die Einlegung einer NZB, auch wenn die Erfolgschancen minimal sind, ein Versuch wert.