Wiederholtes Sammeln von Pfandflaschen kann fristlose Kündigung rechtfertigen. Copyright by DGB Rechtsschutz GmbH
Wiederholtes Sammeln von Pfandflaschen kann fristlose Kündigung rechtfertigen. Copyright by DGB Rechtsschutz GmbH

Die beklagte Arbeitgeberin reinigt für die F AG u.a. ein Flughafengebäude. Die Klägerin war bei der Beklagten seit mehr als 25 Jahren beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie als Reinigungskraft in der Nachtschicht. Die Muttersprache der Klägerin ist Griechisch. Auf dem Gelände der F AG war es während, vor und nach der Arbeit verboten, Pfandflaschen zu sammeln. Dieses Verbot wurde von der Beklagten in Form eines Informationsblattes in deutscher und griechischer Sprache bekannt gemacht. Die Klägerin kannte dieses Verbot.
 

2011 Kündigung wegen verbotswidrigen sammeln von Pfandflaschen

Da die Klägerin verbotswidrig Pfandflaschen im Flughafenbereich gesammelt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum ersten Mal Ende 2011. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
 

Mehrere Abmahnungen zeigen keine Wirkung

Ende Januar 2014, Mitte April 2015, Ende Oktober 2015 und Mitte Mai 2016 sammelte die Klägerin erneut Pfandgut auf dem Flughafengelände. In den letzten beiden Fällen während ihrer Arbeitszeit. Die Beklagte mahnte die Klägerin jeweils ab.
Am 05.06.2016 fand der Sicherheitsdienst des Flughafens bei der Ausgangskontrolle erneut eine Vielzahl von Pfandflaschen bei der Klägerin.

Nachdem sie den Betriebsrats angehört hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe keine zulässige Regelung über das Sammeln von Pfandgut getroffen. Die Abmahnungen habe der Arbeitgeber zu Unrecht und nur in deutscher Sprache erteilt.
 

Bundesarbeitsgericht bestätigt Vorinstanzen

Das Fehlverhalten der Klägerin kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an sich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB sein.

Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmer*innen in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts unter Wahrung billigen Ermessens wirksam untersagt Pfandflaschen zu sammeln.

Die Klägerin handelte entgegen der wirksamen Weisung der Beklagten und damit pflichtwidrig. Die Weisung der Beklagten ist jedenfalls wirksam, soweit sie sich auf das Sammeln während der Arbeitszeit bezieht.

Neben der von der Klägerin geschuldeten Arbeit, so das BAG, sei die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin weitere Erwerbsquellen durch das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit zu eröffnen. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer*innen während der Arbeitszeit keine Pfandflaschen einsammeln. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe schon deshalb nicht, da die Weisung das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Reinigungskräfte zum Gegenstand habe. Es gehe also nicht um Fragen zur Ordnung des Betriebs.

Letztendlich habe die Klägerin ihre Pflicht bewusst und nachhaltig und damit beharrlich verletzt. Nach alledem ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar. Eine Abmahnung als milderes Mittel hatte keinen Erfolg. Der Umstand, dass die Gegenstände einen geringen Wert hatten, ist für die Beurteilung gleichgültig. Entscheidend ist, dass die Klägerin gegen die vertragliche Pflicht verstoßen hat. So ist es zu einem Vertrauensbuch gekommen, der nicht mehr zu reparieren ist.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018:

Rechtliche Grundlagen

§§ 626 BGB, 315 BGB und § 106 GewO

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.


Gewerbeordnung (GewO)
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.