Wenn ein im öffentlichen Dienst tätiger Angestellter in seiner Freizeit mit Drogen handelt, so begründet dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Arbeitgeber kann zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt sein.

Bewährungsstrafe wegen Drogenhandel

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde im Januar 2012 ein bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigter Sachbearbeiter wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nachdem die BA Kenntnis von der Straftat des Klägers erlangt hatte, der als Sachbearbeiter für die Bewilligung von Leistungen zuständig war,  kündigte sie diesem das Arbeitsverhältnis. Sie begründete dies mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters.

Der Mitarbeiter vertrat die Auffassung, dass eine außerdienstlich begangene Straftat nicht geeignet sei eine Kündigung zu rechtfertigen und erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbGer) Freiburg. Ebenso wie das ArbGer Freiburg kam auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu dem Ergebnis dass die ordentliche Kündigung wirksam ist. Gegen die Entscheidung des LAG legte der Kläger Revision beim BAG ein.

BAG: Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung

Nach Ansicht des II. Senats des BAG hat die außerdienstlich begangene Straftat keine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG) gerechtfertigt.


Eine verhaltensbedingte Kündigung hätte  vorausgesetzt, dass die Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufweist.Dies sei aber in der zu entscheidenden Sache aber nicht der Fall gewesen.

FehlendeEignung zur Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit begründet Personenbedingte Kündigung


Nach Auffassung des BAG sei die Beklagte allerdings durch die vom Kläger begangene Straftat im privaten Bereich berechtigt gewesen, eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen, da außerdienstlich Straftaten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen können.


Denn solche Zweifel können dazu führen, dass es dem Kläger an der Eignung für die zukünftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Dies sei bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Letztendlich entscheidend seien aber die Umstände des Einzelfalls.


Nach Auffassung des BAG habe es dem Kläger an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Weder sei eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Überdies habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte und mit denen er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte überschneiden. Es sei zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht, was eine Erpressbarkeit zur Folge haben kann.

Anmerkung:

Nach gefestigter Rechtsprechung haben sich im Öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer*innen auch außerdienstlich so zu verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt würde. Legt man diese Auffassung dem Fall zu Grunde, in dem der dealende Kläger als Sachbearbeiter bei der Bundesagentur tätige gewesen ist, so ist die diesem ausgesprochene Kündigung als rechtsfehlerfrei einzustufen.


Aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden kann jedoch, dass außerdienstliche Straftaten von nicht im Öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer*innen geeignet sind Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zu begründen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.

Des Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10.04.2014 - 2 AZR 684/13 hier im Volltext