Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend Bettruhe. Je nach Krankheitsbild können auch Unternehmungen die Genesung fördern.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend Bettruhe. Je nach Krankheitsbild können auch Unternehmungen die Genesung fördern.


Die Antwort auf diese Frage besteht aus einem allgemeinen Grundsatz sowie aus der Anwendung dieses Grundsatzes auf verschiedene Einzelfälle.

Grundsatz


Wenn Maria krankgeschrieben ist, darf sie nichts tun, was ihre Genesung verzögert oder gar ganz verhindert. Diese „Heilungsförderungspflicht“ ist eine Konkretisierung der gesetzlich allgemein normierten Pflicht, „ …Rücksicht auf die Rechte Rechtsgüter und Interessen des anderen …“ Vertragspartners zu nehmen.

Maßstab dafür, was Maria darf oder nicht darf, ist, wie sich das, was sie vorhat, auf ihren Krankheitsverlauf auswirkt. Daraus folgt, dass es entscheidend darauf ankommt, worunter sie leidet. Eine Aktivität, die der Genesung von der einen Krankheit entgegensteht, kann bei einer anderen sogar förderlich sein. 

Einzelfälle


Anhand dieses Grundsatzes ist bei jedem Einzelfall zu untersuchen, ob das, wobei ihr Arbeitgeber Maria „erwischt“ hat, für ihre Genesung hinder- oder förderlich war.

Spaziergang

Wendet man den dargestellten Grundsatz auf einen Spaziergang an, ist entscheidend, welche Krankheit Maria hat. Leidet sie beispielsweise an einer akuten Lungenentzündung, würde ein ausgedehnter Spaziergang an der eisigen Winterluft ihre Genesung sicherlich negativ beeinflussen. Deshalb wäre er für Maria verboten. Derselbe Spaziergang kann jedoch bei einer psychischen Erkrankung sogar zu einer Gesundung beitragen. Dann wäre er erlaubt und hätte keinerlei unangenehme Folgen für Maria.

Besuch von Arzt oder Apotheke

Mit beidem verfolgt Maria hat den Zweck, den eigenen Gesundheitszustand zu verbessern. Sie kommt also gerade ihrer „Heilungsförderungspflicht“ nach. Deshalb kommt ein Verbot nur in Betracht, wenn der Arzt ausdrücklich strenge Bettruhe verordnet hat. Nach dem Landesarbeitsgericht Hamm ist jedoch Bettruhe selbst bei schwerer Grippe und hohem Fieber nicht zwingend.

Einkaufen

Soweit Maria sich Lebensmittel besorgt, kann es keine Probleme geben, wenn aus ärztlicher Sicht nichts gegen einen Gang zum Supermarkt spricht. Schließlich ist Essen eine von vielen Voraussetzungen dafür, dass Maria wieder gesund wird.

Anders sieht es jedoch aus, wenn sie etwa wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben ist und im Baumarkt Zementsäcke auf den Einkaufswagen hievt.

Kino und Kneipe

Hat der Arzt keine Einwände, spricht nichts dagegen, dass Maria sich trotz eines gebrochenen Arms einen Kinofilm ansieht. Im Gegenteil. Eine Ablenkung von der Krankheit kann sogar hilfreich sein. Dasselbe gilt für einen Kneipenbesuch. Problematisch wird es aber, wenn Maria ihn exzessiv ausdehnt und/oder mit Alkoholgenuss verbindet. In diesen Fällen kann sich ihr Verhalten negativ auf ihre Gesundung auswirken und deshalb verboten sein. Ebenfalls verboten ist der Besuch einer Kneipe mit lauter Musik, wenn bei Maria eine Erkrankung der Stimmbänder oder der Ohren vorliegt.

Fasching

Wie bei Kino und Kneipe spricht nichts dagegen, trotz Arbeitsunfähigkeit an einer Faschingsveranstaltung teilzunehmen, wenn von ärztlicher Seite keine Einwände kommen. Andererseits hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass es für die Genesung hinderlich und deshalb verboten ist, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Grippe bei minus 5 Grad Celcius im Freien Fasching feiert.

Vergl. dazu


Sport

Hier kommt es auf das Wechselspiel von Krankheit und sportlicher Betätigung an. Je schwerer die Krankheit ist, umso weniger anstrengender Sport ist erlaubt. Andererseits führt sportliche Aktivität häufig zu einer Besserung der Krankheit, etwa, wenn Maria „Rücken“ hat und Gymnastik macht.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass selbst ein Marathonlauf kein genesungswidriges Verhalten darstellt, wenn „ … der vom Arbeitnehmer zuvor konsultierte Arzt eine Gefährdung ausgeschlossen hat und eine konkrete Verzögerung des Genesungsverlaufs tatsächlich nicht eingetreten ist.“

Andererseits geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es für ein Arbeitnehmer mit Hirnhautentzündung verboten ist, Ski zu fahren.

Nebenjob

Trotz Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Haupttätigkeit ist ein Arbeiten im Nebenjob unschädlich, wenn dies keine negativen Auswirkungen auf Marias Gesundung hat. So spricht nichts dagegen, dass ein Maurer, der diese schwere Arbeit krankheitsbedingt nicht verrichten kann, zuhause im Nebenjob  leichte Bürotätigkeiten erledigt.

So war es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln einem Versandhelfer mit Leistenbruch gestattet, eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen zu helfen. Eine Verzögerung der Heilung sei nicht zu befürchten, da die Leistenoperation erst nach der Aushilfstätigkeit erfolgt sei.

Zuungunsten des Klägers hat das Arbeitsgericht Köln dagegen den Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der wegen psychischer Folgen von Mobbing krankgeschrieben war. Seine Nebentätigkeit als Discjockey, die auch mit Alkoholkonsum verbunden war, behindere die Genesung und sei deshalb nicht gestattet.

Folgen unerlaubter Aktivitäten

Unerlaubte Aktivitäten können sich auswirken auf

  • den Bestand des Arbeitsverhältnisses
  • die Entgeltfortzahlung.


Bestand des Arbeitsverhältnisses

Wenn Maria ihre „Heilungsförderungspflicht“ und damit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt, stellt dies ein Verhalten dar, dass grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu  begründen. In der Regel wird eine solche Pflichtverletzung kaum ausreichen, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung kommt nach einer einschlägigen Abmahnung aber durchaus in Betracht, wenn es sich nicht nur um eine geringfügige Pflichtverletzung handelt.

Entgeltfortzahlung

Verzögert sich der Zeitpunkt, zu dem Maria wieder gesund ist und ihre (Haupt-)Tätigkeit wieder verrichten kann, weil sie unerlaubt aktiv war, kann das sehr unerfreuliche Folgen für sie haben. Denn ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ihr Entgelt auch für den „Verzögerungszeitraum“ fortzuzahlen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt nämlich, dass ein Anspruch nur besteht, wenn Maria krank ist, ohne dass sie „ … ein Verschulden trifft …"

Hier geht es zu einigen interessanten Urteilen zum Thema "Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit":

Rechtliche Grundlagen

§ 3 EntgeltfortzahlungsG; § 241 BGB

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.