Nicht geimpft – Musicaldarstellerin ohne Job ©  Adobe Stock - Von k8most
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In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei Kündigungen nicht um eine Maßregelung gemäß § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung, so das Gericht, sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern sei lediglich der Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit könne der Arbeitgeber das "2G-Modell" als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor.

Keine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer*innen verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch könne nicht davon auszugehen sein, dass das "2G-Modell" willkürlich gewählt wurde. Denn insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses würde die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen. Zudem bestehe aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen die Gefahr, dass vermehrt Personal ausfiele, wenn man Personen beschäftige, die nicht geimpft seien.

Nicht verlangen könne die Klägerin, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzten, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, denn neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen sei auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 3.3.2022:

Rechtliche Grundlagen

§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 612a Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

§ 612a Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.