Das Bundesarbeitsgericht wird die endgültige Entscheidung über den Abfindungsanspruch der schwerbehinderten Ex-Opel-Mitarbeiter treffen
Das Bundesarbeitsgericht wird die endgültige Entscheidung über den Abfindungsanspruch der schwerbehinderten Ex-Opel-Mitarbeiter treffen

Nach Schließung ihres Opel-Werkes in Bochum Ende 2014 und dem damit verbundenen Verlust ihres Arbeitsplatzes hatten 60 schwerbehinderte Opelaner vor dem Arbeitsgericht Bochum mit Hilfe des DGB Rechtsschutzes höhere Abfindungen erstritten.

Schwerbehinderte erhielten geringere Abfindungen

Die Begründung des Gerichts: Die Schwerbehinderten seien im Vergleich zu ihren nicht schwerbehinderten entlassenen Arbeitskollegen benachteiligt. Denn sie hatten eine deutlich niedrigere Abfindung ausbezahlt bekommen, als ihnen zustünde. Weil nämlich die gezahlte Abfindung anhand des frühestmöglichen Wechsels in die Rente berechnet wurde und diese Möglichkeit bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 236a SGB VI nach vorne gezogen ist, wurde eine deutlich niedrige Abfindung gezahlt.

Diese Benachteiligung sei, so die Richter, ungerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt Abfindungsanspruch

Diese Begründung wurde in zweiter Instanz vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigt:
Die Berechnung der Abfindung benachteilige die klagenden Opelaner in nicht gerechtfertigter Weise aufgrund ihrer Schwerbehinderung. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Bei dieser Bewertung habe außer Acht zu bleiben, dass die Schwerbehinderten „im Gegenzug“ ja die Möglichkeit hätten, zu einem früheren Zeitpunkt (vorgezogene) Altersrente in Anspruch zu nehmen. Der Möglichkeit zum früheren Renteneintritt für Schwerbehinderte liege nämlich ein sozialpolitischer Zweck zugrunde.

Ungleichbehandlung führt zu höherer Abfindung für Schwerbehinderte

Ein Schwerpunkt in der Urteilsbegründung des LAG Hamm ist der Punkt, ob die gerichtlich festgestellte Ungleichbehandlung durch eine „Anpassung der Abfindung nach oben“ zu beseitigen ist, ob also den schwerbehinderten Opelanern eine höhere Abfindung zusteht entsprechend den Regelungen für die Kollegen, die nicht schwerbehindert sind. Opel vertrat nämlich die Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung zur Unwirksamkeit der Abfindungsregelungen insgesamt führe, mit der Folge, dass die Abfindungen für alle neu verhandelt werden müssten.

Landesarbeitsgericht passt Abfindungen „nach oben“ an

Dem folgte das LAG Hamm nicht: Die „Anpassung nach oben“, also die Verurteilung von Opel zur Zahlung höherer Abfindungen, sei zulässig, da nur wenige Opelaner davon profitieren und sich somit das Gesamtabfindungsvolumen um weniger als fünf Prozent erhöhe.

Im November hat das LAG auch in den restlichen anhängigen Berufungsverfahren entschieden und erwartungsgemäß die Berufung von Opel zurückgewiesen.

Opel hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt

Opel hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, so dass nun das Bundesarbeitsgericht die endgültige Entscheidung treffen muss. Schwerpunkt der Erörterungen vor der höchsten Instanz dürfte wiederum die Frage sein, ob die Abfindungen für die schwerbehinderten Gekündigten erhöht werden müssen oder aber das gesamte Abfindungspaket wegen der Unwirksamkeit neu verhandelt werden muss.

Vertreten werden die ehemaligen Opel-Beschäftigten in Dritter Instanz weiterhin von der DGB Rechtsschutz GmbH, und zwar vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht.

Hier geht es zu dem Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm, Urteile vom 2.6.2016, Az. 11 Sa 1344/15

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