Nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
Nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein.


Ein Kölner Autohaus suchte unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ auf seiner Homepage eine „weibliche Autoverkäuferin“. Dies war mit dem Betriebsrat abgesprochen.

Ein Mann bewarb sich erfolglos auf die Stelle. Hierdurch fühlte er sich diskriminiert und verklagte das Autohaus. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns.

Benachteiligung ausnahmsweise gerechtfertigt

Der Klage des männlichen Bewerbers hatte bereits erstinstanzlich keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln brachte dasselbe Ergebnis. Der Text der Stellenanzeige, so die Richter*innen des LAG, spreche zwar dafür, dass der Bewerber wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt sei. Diese Benachteiligung sei ausnahmsweise gerechtfertigt. Das beklagte Autohaus habe in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich seither nur Männer beschäftigt. Und diesem Zustand habe es im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat ein Ende bereiten wollen. Da sich eine solche Maßnahme im vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG decke, löse sie keinen Entschädigungsanspruch aus.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist rechtskräftig.

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des LAG Köln

Lesen sie auch unseren Artikel zur erstinstanzlichen Entscheidung "Frauen bevorzugende Jobanzeige ist zulässig"

Rechtliche Grundlagen

§§ 15 und 8 AGG

§ 15 AGG:
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. [...]

§ 8 AGG:
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.