Wie lange muss ein freigestellter Betriebsrat „arbeiten“? Copyright by Thomas Reimer/fotolia
Wie lange muss ein freigestellter Betriebsrat „arbeiten“? Copyright by Thomas Reimer/fotolia

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu beantworten, in welchem Umfang freigestellte Betriebsräte sich für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung halten müssen.
 
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind Betriebsräte in Betrieben mit 200 oder mehr Mitarbeiter*innen für ihre Tätigkeit im Betriebsrat von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Stattdessen müssen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts während ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb anwesend sein und für anfallende Betriebsratsarbeit bereithalten.
 

Der Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu urteilen hatte

Nach seinem Arbeitsvertrag ist der Kläger - wie alle anderen Vollzeitmitarbeiter*innen des Betriebes auch - verpflichtet, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Trotzdem arbeitete der Kläger vor seiner Freistellung ebenso wie alle anderen Mitarbeiter*innen aufgrund eines Schichtmodells lediglich 36,75 Stunden in der Woche. Die Differenzzeit von 3,25 Stunden pro Woche rief der Arbeitgeber nie ab.
Deshalb wollte der Kläger gerichtlich festgestellt haben, dass er sich nur 36,75 in der Woche Stunden für Betriebsratstätigkeiten bereithalten muss.
 

Sonderregelungen in der Betriebsvereinbarung

In einer Betriebsvereinbarung, die für das Arbeitsverhältnis des Klägers gilt, ist unter anderem geregelt:

 

“Soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird, besteht für die Mitarbeiter im Grundsatz keine Verpflichtung zur Nacharbeit; es gibt keine Minusstunden.“

Für die Teilnahme an Trainings … (z.B. Förderprogramme, Technikertrainings bei Suppliern, etc.) … oder für Tätigkeiten in anderen Arbeitszeitsystemen … gilt die vertragliche Arbeitszeit.“

 

Rechtlicher Rahmen

Unstreitig ist, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Deshalb ist er grundsätzlich auch verpflichtet, sich für dieselbe Stundenzahl pro Woche für Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsräte aber wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden. Alle anderen Mitarbeiter*innen arbeiten lediglich 36,75 Stunden. Insofern könnte der Kläger wegen seiner Stellung als freigestellter Betriebsrat benachteiligt sein, wenn er sich 40 Stunden in der Woche bereithalten muss.
 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger noch Recht gegeben. Aber das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers.

Zunächst weist es darauf hin, dass der Kläger und sein Arbeitgeber die „Arbeitszeit“ weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten geändert haben. Die Regelung im Arbeitsvertrag blieb also unangetastet.

Richtig sei zwar, dass die Betriebsvereinbarung vorsehe, eine Nacharbeit sei nicht erforderlich, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird. Richtig sei aber auch, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Arbeitnehmer*innen im Schichtdienst im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auch zu zusätzlichen Aufgaben heranzuziehen oder tagsüber in einem anderen Arbeitszeitsystem (Tagschicht) einzusetzen. Diese zusätzliche Arbeit müsse er nicht vergüten. Diese Zusatzaufgaben könne der Arbeitgeber aber vom Kläger als freigestelltem Betriebsrat gerade nicht verlangen. Müsste der Kläger sich immer nur 36,75 Stunden pro Woche bereithalten, sei er gegenüber seinen Kolleg*innen nicht nur nicht benachteiligt, sondern sogar bevorteilt. Dies sei nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber ebenfalls verboten.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2017:
 

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt nicht. Tatsache bleibt, dass die Kolleg*innen ihre Vergütung auch dann vollständig erhalten, wenn sie nur 36,75 Stunden in der Woche arbeiten. Zwar hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Zusatzaufgaben zu vergeben, ohne die Vergütung erhöhen zu müssen. Das könnte aber allenfalls dann zu einer Verpflichtung des Kläger zu mehr Bereithaltungszeit führen, wenn und soweit seine Kolleg*innen tatsächlich bei gleichbleibender Vergütung mehr als 36,75 Stunden in der Woche arbeiten. Solange dies nicht der Fall ist, liegt eine Schlechterstellung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit vor.

Rechtliche Grundlagen

§ 78 Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.