Vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit hat ein Betriebsratsmitglied Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten. Nach seiner Freistellung kann er vom Arbeitgeber nicht verlangen, aufgrund von § 37 Abs. 2 BetrVG die Zuschläge weiterhin unversteuert ausgezahlt zu bekommen. (Wie BAG Urteil am 22. August 1985 - 6 AZR 504/83 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 82)

Eine Begünstigung der Betriebsratsmitglieder verbietet § 134 BGB. Es liegt jedoch keine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG vor, wenn der Arbeitgeber und das freigestellte Betriebsratsmitglied vereinbaren, dass die Betriebsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Nettovergütung so gestellt werden sollen, als ob sie tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet hätten. Rechnet der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder entsprechend dieser Vereinbarung jahrelang ab, liegt darin ebenso keine unzulässige Begünstigung.