Detektive observieren Betriebsratsmitglied
Detektive observieren Betriebsratsmitglied

"Unglaubliche Schweinerei: Arbeitgeber bekämpfen ihre Betriebsräte mit geradezu kriminellen Methoden. Und Anwälte, die sich darauf regelrecht spezialisiert haben, helfen ihnen dabei." So berichtete Christoph Lütgert, ein Reporter von Panorama, vor einigen Monaten in seiner Dokumentation "Die Rausschmeißer". Er berichtete insbesondere über den Arbeitgeber-Anwalt Helmut Naujoks. Wie kein anderer wirbt dieser Anwalt offensiv damit, dass er ganz genau weiß, wie man scheinbar Unkündbare aus Betrieben kegeln kann. Der Geschäftsführer eines Unternehmens in Stuhr bei Bremen bediente sich dieser Methoden. Er versuchte, ein ihm missliebiges Betriebsratsmitglied in „naujok`scher Manier“ von seinem Arbeitsplatz zu vertreiben. Auf Geheiß des Arbeitgebers wurde der Betriebsrat im Privatbereich bespitzelt, heimlich gefilmt und fotografiert. Das Arbeitsgericht Nienburg verurteilte den Arbeitgeber deshalb wegen einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Zahlung von 2.500,00 Euro.

Seit Jahren Jagd auf Betriebsräte

Es war nicht das erste Mal, dass dieses Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie ein Mitglied des Betriebsrates mit Kündigung bedroht. Seit 2012 hat die DGB Rechtsschutz eine Reihe von Betriebsräten  - allesamt Mitglieder der IG Metall  - in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten.
 
In der aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Nienburg ging es um einen Betriebsrat, der psychisch erkrankte. Der Grund dafür waren die fortwährenden Angriffe des Arbeitgebers und die belastende Situation im Betrieb. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte hatte der Betriebsrat ordnungsgemäß an den Arbeitgeber übersandt. Trotzdem griff der Arbeitgeber zu einer existenzbedrohenden Maßregelung.
 
Offenkundig ging es dem Arbeitgeber darum, einen Anlass zu finden, das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wegen seiner unliebsamen Tätigkeiten für den Betriebsrat und gewerkschaftlichen Betätigungen außerordentlich kündigen zu können.
 

Überwachung des Arbeitnehmers durch Privatdetektive

Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei aus Süddeutschland. Zur Begründung dieser Maßnahme gab er an, dass der Arbeitnehmer „krankfeiern“ würde. Die Detektive sollten das „Blaumachen“ des Arbeitnehmers durch eine Observation außerhalb des Betriebes nachweisen, um dem Betriebsrat wegen vorgetäuschter Krankheit fristlos kündigen zu können.
 
Die Detektei observierte den Arbeitnehmer an fünf Tagen über einen Zeitraum von insgesamt 74 Stunden. Es entstanden viele Fotos und umfangreiche Videoaufzeichnungen, die das private Umfeld des Arbeitnehmers ausführlich dokumentieren. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch seine Ehefrau und beiden kleinen Kinder sowie Freunde wurden mehrfach heimlich aufgenommen. Auf dem Bildmaterial sind das private Fahrzeug, der Hauseingang und die Wohnungstür im 3. Obergeschoss der von dem Arbeitnehmer und seiner Familie bewohnten Wohnung zu sehen. Der Detektiv folgte seiner „Zielperson“ u.a. bis zum Kindergarten.
 
Nach Beendigung der mehrtägigen Observation beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die „Zustimmung zur außerordentlichen Verdachtskündigung gemäß § 103 BetrVG“. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Die Observationsberichte der beauftragen Detektei lagen dem Antrag bei.
 
Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Arbeitgeber leitete daraufhin ein so genanntes Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Nienburg ein. In diesem Beschlussverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, vertritt die DGB Rechtsschutz GmbH den Arbeitnehmer.
 

Schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Arbeitgeber muss Geldentschädigung zahlen

Der Bremer Rechtsschutzsekretär und Prozessbevollmächtigte des Betriebsratsmitglieds, Thomas Schlingmann, vertrat die Auffassung, dass die heimliche Observation des Arbeitnehmers und seiner Familie rechtswidrig war. Denn § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber veranlasste die rechtswidrige Datenerhebung durch die Beauftragung der Detektei. Und er nutzte die rechtswidrig erhobenen Daten.  Denn er machte die Observationsberichte zur Grundlage der Kündigungsentscheidung. Er legte die Berichte dem Betriebsrat zur Begründung der Kündigung vor. Dadurch verletzte er den Arbeitnehmer schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
 

Nicht den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahren abwarten

Schlingmann riet seinem Mandanten, den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht abzuwarten und den Arbeitgeber auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu verklagen.
 
In dem Klageverfahren trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht vorlagen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen würde. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, dem Arbeitgeber die Diagnosen seiner behandelnden Ärzte mitzuteilen. Zudem hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, von der Krankenkasse die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zu verlangen. Darüber hinaus verwies Schlingmann darauf, dass Überwachungen bei Strafverfolgungsbehörden unter Richtervorbehalt stehen. Einem Arbeitgeber dürfe man nicht viel weitergehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zugestehen, als sie bei der Inanspruchnahme staatlicher Organe zulässig wären.
 

Arbeitsgericht spricht Kläger Geldentschädigung zu

Das Arbeitsgericht Nienburg ist der Klagebegründung weitgehend gefolgt. Es hat dem Betriebsratsmitglied eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro zugebilligt. Ein Anlass zur Überwachung habe nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf einen konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat des Arbeitnehmers berufen, der auf Tatsachen gegründet sei. Wegen des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse der Arbeitgeber zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung geltend machen. Solche Zweifel seien in diesem Fall nicht ersichtlich. Im Übrigen habe der Arbeitgeber auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die heimliche Observation des Arbeitnehmers nicht gewahrt.
 

Zur Höhe der Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB

Nach dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Nienburg zur Rechtswidrigkeit der tagelangen Observation des Arbeitnehmers wird nun sicherlich auch der Antrag des Arbeitgebers im Zustimmungsersetzungsverfahren abgewiesen werden. Allerdings bleibt ein Wermutstropfen: Das Arbeitsgericht Nienburg hat den Arbeitgeber lediglich zu einer Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro verurteilt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hatte in Anlehnung an die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung mindestens in Höhe eines dreifachen Bruttomonatslohns gefordert. Das wäre in diesem Fall ein Betrag von 5.958,00 Euro gewesen.
 

Höhe der Geldentschädigung nicht angemessen

Die tagelange Bespitzelung eines Arbeitnehmers außerhalb des Betriebes stellt eine schwere Rechtsverletzung dar. Offensichtlich hat das Arbeitsgericht Nienburg unberücksichtigt gelassen, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen muss. Insofern ist eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro nicht angemessen und auch nicht ausreichend, um den Gesichtspunkten der Genugtuung des Opfers und Prävention hinreichend Rechnung zu tragen.
 
Letztendlich sei auch zu berücksichtigen“, so der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers, „dass die meisten Detekteien zu einem Stundensatz von 65,00 Euro und mehr arbeiten“. Es dürfe daher nicht sein, dass die Kosten für die Beauftragung der Privatdetektive um ein Vielfaches höher sind, als die Entschädigungsansprüche des Opfers der Observation.
 

Arbeitgeber kündigt Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung an

„Da der Arbeitgeberverband Oldenburg für den Arbeitgeber bereits die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg angekündigt hat, werden wir“, so der Klägervertreter, “Gelegenheit haben, im Rahmen der Anschlussberufung die Höhe der Geldentschädigung vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen überprüfen zu lassen“.
 
Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19.10.2017:


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Rechtliche Grundlagen

§ 32 BDSG § 823 BGB, § 103 BetrVG

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Betriebsverfassungsgesetz
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.