Gewährt der Arbeitgeber eine weitere Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus, entscheidet die ursprüngliche Wahlart über die Wahlform der weiteren Freistellung. Erfolgte die erste Freistellungswahl durch Mehrheitswahl, muss die nächste Freistellungswahl ebenso durchgeführt werden. Wurde in der ursprünglichen Freistellungswahl die Verhältniswahl angewandt, muss aus Gründen des Minderheitenschutzes auch die weitere Wahl durch Verhältniswahl stattfinden – und zwar aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder.