Mit zwei wichtigen Urteilen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2007 über das Mitbestimmungsrecht von kommunalen Personalräten: Diese dürfen bei der Besetzung so genannter „Ein-Euro-Jobs“ mitentscheiden. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten genau so wie Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters, so die Leipziger Richter.
Der Dienststellenleiter ist bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden, die für die Zahlung von ALG II zuständig ist. Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit dem Mitbestimmungsrecht von Interessenvertretern an der Besetzung von „Ein-Euro-Jobs“ soll gewährleistet werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.
Grundlage der Entscheidungen waren zwei Fälle, in denen die Personalräte der Städte Mainz und Wetzlar ihr Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend machten. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung trat dem jeweils entgegen. Ob der Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten ist, war in Rechtsprechung und Schrifttum bisher umstritten. Auch in den beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof alle Merkmale einer – die Interessen der städtischen Bediensteten berührenden – Einstellung bejaht, verneint das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf den Charakter des Einsatzes als Maßnahme der sozialen Integration.
Auch in betriebsratsfähigen Unternehmen wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt (AWO) werden gegenwärtig Ein-Euro-Kräfte eingesetzt. Ob sich auch die Arbeitsgerichtsbarkeit dieser Auffassung anschließen wird, bleibt vorerst abzuwarten.