Die Verhängung einer Ordnungshaft gegen einen Arbeitgeber ist unzulässig, wenn dieser das gegen ihn wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten verhängte Ordnungsgeld nicht zahlt. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 5. Oktober 2010 im Falle eines Arbeitgebers, dem wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsvereinbarung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht wurde.
Der Arbeitgeber hatte gegen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen, indem er ohne Zustimmung des Betriebsrats Mitarbeiter aus der Zeiterfassung herausnahm. Für diesen Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht und im Falle der Nichtzahlung eine Ordnungshaft für die beiden Geschäftsführer. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Androhung in seinem Beschluss für unzulässig. Bei solchen Ordnungs- und Zwangsmitteln nach betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungspflichten des Arbeitgebers sei die spezialrechtliche Vorschrift des § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden. Diese Vorschrift begrenze das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sehe keine Ordnungshaft vor.