Arbeitgeber haben Kosten für notwendige Arbeitsplatzbrillen zu tragen
Arbeitgeber haben Kosten für notwendige Arbeitsplatzbrillen zu tragen

Die digitalisierte Arbeitswelt ist ohne Arbeit an Bildschirmen, Displays aller Art bis hin zum Smartphone nicht vorstellbar. Bereits 30 bis 45 Minuten am Bildschirm können ausreichen, um einen Anspruch auf geeignete Sehhilfen gegen den Arbeitgeber zu begründen (Arbeitsgericht Neumünster; Urteil vom 20.01.2000, 4 Ca 1034b/99).

Vielen Beschäftigten ist aber schon nicht klar, welche Brille für ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabe sinnvoll ist. Zu unterscheiden sind unter anderem Bifokal-, Trifokal- und Gleitsichtbrille (vgl. zu Einzelheiten der unterschiedlichen Sehhilfen (www.ergo-online.de). Hierüber müsste eigentlich der Betriebsarzt beraten, weil es so in der Arbeitsmedizinverordnung (Anhang Teil 4 (2) 1.) und der Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6) steht. Flächendeckend umgesetzt wird dies nicht, sodass der Anspruch auf die Brille oder einen Kostenzuschuss hierzu meist nicht realisiert wird. Der Beschäftigte benutzt die eigene Brille, und zwar oftmals weitaus länger als 30 bis 45 Minuten.

Arbeitsgericht: Mindestarbeitsbedingungen können weder durch Tarifvertrag noch durch andere Regelungen abbedungen werden

Mit Urteil vom 30.05.2016, Az: 58 Ca 5912/16, kam das Arbeitsgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Arbeitsplatzbrille um verpflichtenden Arbeitsschutz handelt und somit der Arbeitgeber die Kosten für die Bildschirmbrille tragen muss (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Keine Rechtsgrundlage für die Übernahme eines Eigenanteils einer Arbeitsplatzbrille

Im öffentlichen Dienst gibt es hierzu Sonderregeln und es wird versucht, Kosten auf die Beschäftigten abzuwälzen. In einem vom Berliner Arbeitsgericht entschiedenen Fall gab es eine tarifvertragliche Regelung, wonach nur diejenigen Kosten als notwendig gelten sollten, welche die AOK Berlin bzw. die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin jeweils als Sachleistung gewähren würde. Im Fall der Klägerin führte die Begrenzung auf das Leistungsniveau der Krankenversicherung zu einer Kappung auf etwa 73% der verauslagten Kosten. Den Rest sollte die Klägerin selbst zahlen. Hierfür besteht jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Arbeitsschutzverordnungen und zugrundeliegenden EU Richtlinien enthalten Mindestarbeitsbedingungen, von denen weder durch Erlasse noch durch Tarifvertrag abgewichen werden kann, so das Arbeitsgericht.

Der hieraus folgende individuelle Anspruch auf Ersatz der vollständigen Kosten ist für die Beschäftigten erfreulich. Einen umfassenden Schutz gegen arbeitsbedingten Stress am Bildschirmarbeitsplatz bietet die Brille allerdings nicht. Hierfür sind meist kollektive Initiativen erforderlich, die die Organisation der Arbeit insgesamt einschließlich der Arbeitszeit und Pausengestaltung sowie der Software erfassen.

Um die Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu verbessern, können Beschäftigte nun die kurze Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin sowie die ältere Entscheidung Neumünster, Urteil vom 20.01.2000, 4 Ca 1034b/99 heranziehen. Der Volltext der Entscheidungen ist nachstehend abrufbar.

Hier geht es zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2016, 58 Ca 5912/16

Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des Arbeitsgericht Neumünster; Urteil vom 20.01.2000, 4 Ca 1034b/99

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Arbeitsschutzgesetz, § 6 Bildschirmarbeitsverordnung und RL 90/270/EWG

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.


Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.

Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
1.
Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2.
Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.
3.
Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können.
4.
Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5.
Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.
6.
Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7.
Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen.
8.
Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.
9.
Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10.
Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
11.
Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12.
Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
13.
Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
14.
Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.
15.
Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16.
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.
17.
Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
18.
Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19.
Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
20.
Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21.
Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
21.1
Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
21.2
Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3
Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4
Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.
22.
Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.



Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Vom 29. Mai 1990 (ABl EG Nr. L 156, S. 14)
zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165, S. 21)
in Kraft getreten am 28. Juni 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zielsetzung

(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
I
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinien in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
b) Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
d) sogenannte "tragbare" Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
e) Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung,
die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
f) Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte "Display-Schreibmaschinen".


Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:

a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens:

b) Arbeitsplatz: Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung:

c) Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.


Abschnitt II
Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 3
Arbeitsplatzanalyse

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplätze durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für die beschäftigen Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen.

(2) Der Arbeitgeber muss auf der Grundlage der Analyse gemäß Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren treffen, wobei er die Addition und/oder die Kombination der Wirkungen der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat.


Artikel 4
Erstmals in Betrieb genommene Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber muss die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit Arbeitsplätze, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.


Artikel 5
Bereits in Betrieb befindliche Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber muss die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit die Arbeitsplätze, die bereits vor dem 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen wurden, so gestaltet werden, dass sie spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.


Artikel 6
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG sind die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und insbesondere über die für die Arbeitsplätze geltenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 sowie gemäß den Artikeln 7 und 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.

In jedem Fall sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffen werden, zu unterrichten.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG ist jeder Arbeitnehmer außerdem vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät zu unterweisen.


Artikel 7
Täglicher Arbeitsablauf

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.


Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter werden gemäß Artikel 11 der Richtlinie
89/391/EWG zu den unter die vorliegende Richtlinie sowie deren Anhang fallenden Fragen gehört und
an ihrer Behandlung beteiligt.

Artikel 9
Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:
- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
- anschließend regelmäßig und
- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können

(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.

(3) Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

(5) Der Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.


Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen
Artikel 10
Anpassung des Anhangs

Rein technische Anpassungen des Anhangs unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des Wissensstandes auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.


Artikel 11
Schlussbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.