Foto: Doc Rabe Media, fotolia.com
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Der Maschinenschlosser arbeitet seit 1997 in dem papierverarbeitenden Unternehmen und engagiert sich seit 2010 im Betriebsrat. Mit sechs weiteren Kollegen der Instandhaltungsabteilung ist er zuständig für die Wartung der Anlagen und Maschinen, der Gebäudetechnik und Brandschutzanlagen. Obwohl sein Vorgesetzter Brandschutzbeauftragter im Betrieb ist, wird dem Maschinenschlosser von seinem Arbeitgeber die Verantwortung dafür übertragen, dass alle Feuerschutztüren und Regale im Sinne der Brandschutzbestimmungen einwandfrei funktionieren. Einmal im Monat prüft er Türen und Regale, setzt sie gegebenenfalls instand und dokumentiert die Arbeit. Anfang 2011 verlangt der Arbeitgeber von dem Angestellten sowohl die Dokumentation über die zurückliegenden als auch eine Vorschau für die im laufenden Jahr geplanten Prüfungen. Für eine solche Vorschau gibt es bislang noch kein Formular. Der Maschinenschlosser übergibt die bisherige Dokumentation und teilt seinem Arbeitgeber mit, dass er sich mit der Aufgabe überfordert fühle, eine Vorschau in Form einer Excel-Tabelle anzulegen.

Als er die Vorschau bis zur gesetzten Frist nicht vorlegt, erhält er kurzerhand eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Daraufhin bittet der Maschinenschlosser einen Kollegen um Hilfe und erstellt eine Excel-Tabelle. Doch der Arbeitgeber ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Er verlangt eine Tabelle, in der jede Tür mit eigener Nummer und Prüfungsdatum aufgeführt ist. Der Mitarbeiter verändert die Tabelle und legt sie unausgefüllt zur Abstimmung vor. Wieder reagiert der Arbeitgeber ungehalten und wünscht eine ausgefüllte Tabelle. Mittlerweile weiß der Mitarbeiter nicht mehr, was er genau abliefern soll, und sagt das auch seinem Geschäftsführer. In Folge bittet der Arbeitgeber den Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung des Maschinenschlossers zuzustimmen. Das lehnt der Betriebsrat strikt ab, weil er keinen Grund für eine solch harte Maßnahme sieht.

 

Zustimmung vor Gericht ersetzen

 

Daraufhin beantragt der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, um den Mitarbeiter doch noch entlassen zu können. Seine Begründung für die außerordentliche Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung. Zusammen mit dem Betriebsrat kämpft der Mitarbeiter für seinen Arbeitsplatz und geht gegen den Antrag vor. Dabei holt er sich Unterstützung vom DGB-Rechtsschutzbüro Mannheim. Vor dem Arbeitsgericht weist er darauf hin, dass er kein Brandschutzbeauftragter sei und keine Qualifizierung in brandschutztechnischen Fragen habe. Die handwerklichen Tätigkeiten in diesem Bereich habe er immer vertragsgemäß erfüllt. Als der Arbeitgeber eine Vorschau über die Prüfung der Brandschutztüren und Regale von ihm gefordert habe, habe dieser nicht klar geäußert, wie sie aussehen solle. Auch habe er mit Hilfe eines Kollegen eine entsprechende Tabelle erstellt. Sowohl Abmahnung als auch Kündigung seien aus diesen Gründen unverhältnismäßig. Schuldhafte Arbeitspflichtverletzung liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht gibt dem Maschinenschlosser Recht und bestätigt, dass ihm „keine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung vorgeworfen werden“ könne. Es sei schon nicht erkennbar gewesen, weshalb die erste von dem Mitarbeiter erstellte Tabelle den Anforderungen des Arbeitgebers nicht genügt hätte. Allenfalls liege – wenn überhaupt – eine fahrlässige Schlechtleistung vor, aber keine Nichtleistung. Der Antrag wird abgelehnt.

 

Keine beharrliche Arbeitsverweigerung

 

Aber der Arbeitgeber lässt nicht locker, sondern wendet sich mit einer Beschwerde an das Landesarbeitsgericht, um die Kündigung doch noch durchzusetzen. Auch hier scheitert er. Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sieht weder Pflichtverstoß noch Arbeitsverweigerung des Angestellten gegeben. Vielmehr seien die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers nicht klar genug formuliert gewesen, so dass der Arbeitnehmer am Ende gar nicht mehr gewusst habe, was von ihm verlangt werde. Darüber hinaus bestehe schon deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung, weil der Brandschutz nur einen Ausschnitt der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters darstelle – und die Dokumentation einen noch kleineren Teil. Und auch den hat er mit den vorgelegten Tabellen so gut er konnte erfüllt. Es liegt laut Gericht ausdrücklich kein Pflichtverstoß des Mitarbeiters vor, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Ein wichtiger Erfolg für den Maschinenschlosser, dem sonst kurz vor Rentenbeginn im Jahr 2014 die Arbeitslosigkeit gedroht hätte.

Rechtliche Grundlagen

Per Gesetz geschützt

Während der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unzulässig – außer bei Stilllegung des Betriebes (§ 15 Abs. 4 KSchG).
Dann ist die ordentliche Kündigung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab Aufstellung des Wahlvorschlags (bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses) und dauert bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit. Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Auch dann bedarf es nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz der Zustimmung des Betriebsrats.