Einer Kranvermietungs-GmbH in Kaiserslautern wurde vom Arbeitsgericht ein kräftiges Ordnungsgeld auferlegt, weil sie es unterlassen hatte, die Zustimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern einzuholen.
Der Betriebsrat der Firma, vertreten von der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Kaiserslautern, stellte den Antrag, die fortgesetzte Unterlassung des Arbeitgebers mit einem Ordnungsgeld zu ahnden. In 28 Fällen hatte die Unternehmensleitung gegen den § 99 BetrVG verstoßen, der ein Mitbestimmungs­recht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen vorsieht. Die Geschäftsführung nahm weder zum gerichtlichen Antrag des Betriebsrates Stellung, noch erschien sie zur mündlichen Anhörung. Die Kammer sah daher keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen und erklärte den Antrag des Betriebsrates für zulässig und begründet. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro pro Verstoß hielt das Gericht für angemessen, bei weiteren Zuwiderhandlungen muss die Firma mit einer Erhöhung rechnen.